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Regierung vorgelegten Gesetzentwurf, betr. die Kosten König-
licher Polizei-Verwaltungen in Stadtgemeinden, wurde mit Vor-
liebe darauf hingewiesen, dass im Königreich Sachsen, namentlich
aber in den beiden grössten Städten dieses Landes, Dresden und
Leipzig, eine vollkommen zufriedenstellende Trennung zwischen
Polizei und Stadt-Verwaltung dadurch erreicht sei, dass man der
ersteren die Sicherheits-, der letzteren die Wohlfahrts-Polizei
überwiesen habe, eine Einrichtung, welche der preussischen Re-
gierung zur Nachahmung empfohlen wurde. Ich kann daher der
Versuchung nicht widerstehen, diese Einrichtung etwas näher zu
untersuchen, wenn ich dabei auch etwas ausführlicher werden muss,
als es, streng genommen, dem Umfang dieser Abhandlung ent-
spricht. Aber es giebt kein besseres Mittel, um zu zeigen, wohin
man bei einer falschen Begriffsbestimmung bezüglich der Polizei
überhaupt und der Sicherheits-Polizei insbesondere gelangt.
Massgebend ist in dieser Richtung zunächst für das ganze
Königreich Sachsen die revidirte Städte-Ordnung vom 24. April
1873 1%), die Städte-Ordnung für mittlere und kleinere Städte von
demselben Tage !®) und endlich die revidirte Liandgemeinde-
Ordnung von eben demselben Tage !"?).
Die sämmtlichen Gesetze überweisen die Wohlfahrts-Polizei
der Gemeinde-Behörde (Rath der Stadt), die Sicherheits-Polizei
dem Bürgermeister unter Aufsicht der Staatsbehörden, dafern
nicht in den der revidirten Städte-Ordnung unterworfenen Städten
auf Anordnung oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden
eine andere Einrichtung getroffen wird. An den in Dresden und
Leipzig bestehenden besonderen Einrichtungen wird durch diese
Gesetze nichts geändert. Die Trennung zwischen Sicherheits- und
Wohlfahrts-Polizei erfolgt in einer den Dresdener und Leipziger
105) Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Sachsen, 1873
S. 295 $ 101.
108) das. 8. 321 8 12.
107) das. S. 329 8 74.