Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Regierung vorgelegten Gesetzentwurf, betr. die Kosten König- 
licher Polizei-Verwaltungen in Stadtgemeinden, wurde mit Vor- 
liebe darauf hingewiesen, dass im Königreich Sachsen, namentlich 
aber in den beiden grössten Städten dieses Landes, Dresden und 
Leipzig, eine vollkommen zufriedenstellende Trennung zwischen 
Polizei und Stadt-Verwaltung dadurch erreicht sei, dass man der 
ersteren die Sicherheits-, der letzteren die Wohlfahrts-Polizei 
überwiesen habe, eine Einrichtung, welche der preussischen Re- 
gierung zur Nachahmung empfohlen wurde. Ich kann daher der 
Versuchung nicht widerstehen, diese Einrichtung etwas näher zu 
untersuchen, wenn ich dabei auch etwas ausführlicher werden muss, 
als es, streng genommen, dem Umfang dieser Abhandlung ent- 
spricht. Aber es giebt kein besseres Mittel, um zu zeigen, wohin 
man bei einer falschen Begriffsbestimmung bezüglich der Polizei 
überhaupt und der Sicherheits-Polizei insbesondere gelangt. 
Massgebend ist in dieser Richtung zunächst für das ganze 
Königreich Sachsen die revidirte Städte-Ordnung vom 24. April 
1873 1%), die Städte-Ordnung für mittlere und kleinere Städte von 
demselben Tage !®) und endlich die revidirte Liandgemeinde- 
Ordnung von eben demselben Tage !"?). 
Die sämmtlichen Gesetze überweisen die Wohlfahrts-Polizei 
der Gemeinde-Behörde (Rath der Stadt), die Sicherheits-Polizei 
dem Bürgermeister unter Aufsicht der Staatsbehörden, dafern 
nicht in den der revidirten Städte-Ordnung unterworfenen Städten 
auf Anordnung oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden 
eine andere Einrichtung getroffen wird. An den in Dresden und 
Leipzig bestehenden besonderen Einrichtungen wird durch diese 
Gesetze nichts geändert. Die Trennung zwischen Sicherheits- und 
Wohlfahrts-Polizei erfolgt in einer den Dresdener und Leipziger 
  
105) Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Sachsen, 1873 
S. 295 $ 101. 
108) das. 8. 321 8 12. 
107) das. S. 329 8 74.
	        
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