Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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antwortlich. Diese Verantwortung wird ihm für Unterlassung 
von Anordnungen durch Niemanden abgenommen. Die Verant- 
wortlichkeit des Reichskanzlers wegen Verschuldens für solche 
Unterlassungen aus 813 des R.-G. vom 31. März 1873 schliesst 
die des Kaisers nicht aus. 
Der zweite Satz des Art. 17 scheint in nachstehendem Falle, 
sowie in anderen Ähnlichen Fällen zu Unrecht angerufen zu werden. 
Durch allerhöchste Kabinetsordres des Königs von Preussen, 
welche dessen Kriegsminister gegengezeichnet hatte, waren nieder- 
geschlagen: 
eine Kasernenservisquote, welche schon bei einem Truppen- 
theile bezahlt, irrthümlich nochmals bei der Militärturnanstalt 
bezahlt war; 
sowie ein zum zweiten Male von einem Invaliden erho- 
bener Betrag. 
Der Rechnungshof des Reiches bemängelte unter Zustimmung 
des Reichstages diese Kabinetsordres wegen F’ehlens der Gegen- 
zeichnung des Reichskanzlers; der Bundesrath hielt diese Gegen- 
zeichnung nicht für erforderlich. (Sten. Ber. über die Verhand- 
lungen des Reichstages von 1884/5 Bd. 5 Anl. 8. 153 ff., 
353ff.; sowie von 1887 Bd. 4 S. 1122ff.).. Der Bundesrath 
nimmt an, dass nach der Reichsverfassung zwar die Kosten der 
Heeresverwaltung vom Reiche bestritten werden, die Heeres- 
verwaltung selbst aber den Einzelstaaten belassen worden sei; 
daher besitze der König von Preussen in dieser Verwaltung noch 
alle Rechte, welche ihm vor dem Eintritt Preussens in den nord- 
deutschen Bund zugestanden hatten; soweit sie nicht durch reichs- 
gesetzliche Bestimmungen nachweislich ın Wegfall gekommen seien. 
(Jo&L in Hirth’s Annalen von 1888 8. 806ff.). 
Unzutreffend ist zunächst die Annahme, dass das in der In- 
struktion für die Oberrechnungskammer vom 18. Dezember 1824 
im & 30 ausdrücklich hervorgehobene Niederschlagungsrecht des 
Königs noch in vollem Umfange bestehe. 
Dasselbe ist, soweit die Niederschlagung im Gnadenwege, 
also in Anwendung des $1 Th. II Tit. 13 A.I.-R., erfolgt, 
nach 810 Th. II Tit. 13 A. L-R.: 
Archiv für Öffentliches Recht. V. 4. 38
	        
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