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Verhältnissen analogen Weise, wesshalb die Beleuchtung der in
(diesen Städten bestehenden Einrichtungen genügen, um das ganze
sächsische System würdigen zu können.
In Dresden hat das Ministerium des Innern die Verwaltung
der „Sicherheits-Polizei“ laut Vertrags-Urkunde vom 31. Januar
1853, ergänzt durch Nachtrag vom 18. December 1883 über-
nommen.
In Leipzig wurden die Competenz-Verhältnisse zwischen Stadt-
rath und Polizeiamt zunächst durch das Regulativ wegen Ver-
waltung der Polizei und der Oriminalrechtspflege vom 12. März
1822 geordnet, dies Regulativ aber durch das jetzt gültige Regu-
lativ vom 12. Juni 1885 ersetzt.
In Dresden ist nun die Geschäftsleitung folgendermassen
durchgeführt. Der Königlichen Polizei-Direction ist die Sicher-
heits- Polizei überwiesen, zu welcher man rechnet:
1) die Führung der verschiedenen Register über alle Olassen
der Einwohner und der Fremden,
2) die Aufenthaltsbewilligung an Auswärtige und Fremde,
3) Ertheilung der Liogis- und Aufenthaltskarten,
4) Verhinderung des Concubinats und des Aufliegens getrenn-
ter Ehegatten,
5) Ausstellung der Verhaltscheine und Führungs-Atteste,
6) das gesammte Passwesen , einschliesslich der Visirung
der Wanderbücher und sonstigen Reise-Legitimationen,
7) Ausstellung der Arbeits, Wohnungs- und ÜConditions-
karten an Gesellen,
8) Visitation der Gasthöfe und Schänken, Branntwein-Bren-
nereien, Destillations-Geschäfte, öffentlicher Vergnügungs-
orte etc., die Aufsichtsführung über diese Localitäten,
9) Anstellung und Verpflichtung der Lohn-Bedienten, sowie
Aufsichtsführung über dieselben,
10) Aufsicht über die Vermiether der Chambres garnies,
11) Aufsicht über das Versammlungs- und Vereinswesen,
Archiv für Öffentliches Recht. V. 1. A