Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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„Durch dergleichen Aufhebung eines Verbrechens oder 
durch die erfolgende Begnadigung des Verbrechens, sollen aber 
die aus der That selbst wohl erworbenen Privatrechte eines 
Dritten niemals gekränkt werden“ 
durch die Bundesverfassung aufgehoben. Durch die Bundesver- 
fassung ist ein Dritter (das Reich) an der Begnadigung betheilist 
worden. Der Ustmand, dass die dem Reiche zustehenden Rechte 
nicht Privatrechte sind, erscheint als unerheblich. Denn die Vor- 
schrift des erwähnten $ 10 enthält einen allgemeinen Grundsatz. 
Bei Niederschlagungsbefehlen ist daher zu unterscheiden, ob 
wegen Armuth, oder ob zum Zwecke der Beschenkung des 
zur Zahlung Verpflichteten die Niederschlagung erfolgt. 
Es kann nicht angenommen werden, dass eine für den König 
von Preussen erloschene Befugniss der Niederschlagung zu letz- 
terem Zwecke auf den Bundespräsidenten oder Bundesfeldherrn 
übergegangen sei. 
Wie JoEL (in Hirth’s Annalen von 1888 8. 831) aus dem 
& 484 der Strafprozessordnung, welcher dem Kaiser eine sehr 
beschränkte Begnadigungsbefugniss auf strafrechtlichem Gebiete 
einräumt, eine auf vermögensrechtlichem (Gebiete geltende Begna- 
digungsbefugniss des Kaisers herleiten will, ist schwer zu be- 
greifen. Solche Befugniss kann nur durch Reichsgesetz geübt 
werden. " 
Der deutsche Kaiser ist nicht, wie der „König in Germanien“ 
es war, im Besitze der ihm nicht entzogenen, sondern der 
ihm durch Gesetz übertragenen Staatshoheitsrechte. (Vergl. 
LABAND, Staatsrecht des deutschen Reichs 2. Aufl. 8 81). Die Gleich- 
stellung der von mir unterschiedenen Niederschlagungsfälle hat nur 
scheinbar eine Stütze in der Fassung des $ 26 der preussischen 
Instruktion für die Oberrechnungskammer vom 18. Dezember 1824. 
Denn zu Unrecht wird in dieser Instruktion der Betrag der von 
einem Beamten vorschriftswidrig verauslagten und daher zu er- 
stattenden Summe als Strafe bezeichnet. Dieser Betrag ist ein 
Schadensersatz und auch dann keine Strafe, wenn die Veraus- 
lagung unter ein Strafgesetz fällt. 
Es dürfte von LABAnD (a. a. ©. 1. Aufl. III. 18. 57ff.) nach-
	        
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