Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Buch, durch eine klare, einfache Sprache, sowie vor Allem durch umfassende 
Beherrschung des Stoffes und eindringendes Studium der Rechtszustände 
früherer Zeiten aus. 
Um hier nur einige Beispiele herauszugreifen, so kann ich den treffen- 
den Ausführungen des Verfassers über die privatrechtliche Auffassung rein 
staatsrechtlicher Fragen im Mittelalter (z. B. über das Thronfolgerecht Bd. I, 
S. 157 ff., staatliche Hoheitsrechte und das Beamtenverhältniss Bd. II, S. 4 ff.) 
nur durchaus beipflichten. 
Auch den Satz, dass „nach mittelalterlichen Anschauungen die Grenzen 
des Privatrechts sehr verschwommen sind und manche Gegenstände, die nach 
unserer Rechtsauffassung zweifellos in das Gebiet des öffentlichen Rechts 
fallen, nach privatrechtlichen Grundsätzen behandelt worden“, unterschreibe 
ich voll und ganz. — (I, S. 537). Lediglich eine Consequenz dieses Satzes 
scheint mir die weitere von B. gegen GnEIsT aufgestellte Behauptung zu 
sein, dass man in Deutschland im 15. und 16. Jahrhundert eine besondere 
sogenannte „Verwaltungsbeschwerde“ nicht gekannt, dass vielmehr die sim- 
plex querela der Reichsgesetze eine richtige Klage war, und dass öffentlich- 
rechtliche und privatrechtliche Streitfragen in der gleichen Weise und in 
dem gleichen Verfahren vor den Gerichten zum Austrag gebracht worden, 
eine Auffassung, die ich gleichfalls vollkommen theile. 
(Den Nachweis für die Richtigkeit beider Sätze, für welchen ich schon ein 
ziemlich erhebliches Material gesammelt, hoffe ich in Bälde erbringen zu können.) 
So sehr ich es nun auch, wie bemerkt, rühmend hervorheben muss 
dass der Verfasser seiner Darstellung des geltenden Rechts jedes Mal eine ge- 
schichtliche Entwicklung vorausgeschickt, und so sehr auch die Klarheit und 
Sachkenntniss, mit welchem diese geschichtlichen Entwicklungen geschrieben, 
anzuerkennen sind, so wenig kann ich mich doch im Uebrigen mit der von 
dem Verfasser befolgten Methode der Darstellung einverstanden erklären. 
Er wendet nämlich zwei Methoden an, wie er in dem Vorwort aus- 
drücklich hervorhebt: die historisch- politische Methode für die rcchts- 
geschichtliche Darstellung und die „rein logische“ für den dogmatischen Theil. 
In dieser Zwiespältigkeit der Methoden, welche der Verfasser anzuwenden 
consequent bemüht gewesen — überall ist ihm dies übrigens doch nicht ge- 
lungen — erblicke ich den Grundfehler des Buches, auf welchen eine ganze 
Reihe weiterer sehr verhängnissvoller Fehler zurückzuführen. Ich bin näm- 
lich der Ansicht, dass es für jede Art der Darstellung des Rechts — und 
zwar sowohl des Privat-, wie des öftentlichen Rechts, wie ich im Gegen- 
satz zu STOERK (a. a. OÖ.) behaupte — nur eine einzige Methode der Dar- 
stellung gibt und geben kann. Der „Methodenstreit“, wenn ich so sagen darf, 
welcher noch gegenwärtig im Gebiete des öffentlichen Rechts andauert, findet 
seine Erklärung vollständig in der Art und Weise der geschichtlichen Ent- 
wicklung der Staatsrechtswissenschaft, welche in früherer Zeit „Gesetz- 
gebungspolitik“ und „positives Recht“ im Gemenge behandelte und namentlich
	        
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