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tracht kommen“; und der Umstand, dass sie hierbei als bekannt voraus-
zusetzen sind, berechtigt doch höchstens, die „Faktoren selbst“ nicht zur
Darstellung und Entwicklung zu bringen, aber keineswegs, sie gänzlich un-
berücksichtigt zu lassen.
Dass B. diese geschichtlichen Faktoren des positiven Rechts bei des
Letzteren Darstellung ignorirt und hierbei sich auf die „rein-logische* Me-
thode beschränkt, dieser Umstand hat ihn m. E. zu einer Reihe ganz unhalt-
barer Sätze und Construktionen verleitet.
Dies im Einzelnen nachzuweisen muss ich mir mit Rücksicht auf den
mir zu Gebote stehenden Raum versagen, es soll deshalb nur noch kurz der
Inhalt der beiden vorliegenden Bände skizzirt werden.
Der 1. Bd. zerfällt in drei Bücher, von welchen das erste (S. 1—63), wie
schon bemerkt, „die Grundzüge der preussischen Verfassungsgeschichte“ ; das
zweite die „allgemeinen Lehren“ (S. 63—122) in den beiden Abschnitten:
„Grundbegriffe“ und „Lehre von den Rechtsquellen“, das dritte Buch end-
lich „das Verfassungsrecht“ behandelt (S. 122—547).
Die erste Abtheilung dieses Buches unter der Ueberschrift: „Die Fak-
toren des Staates* erörtert im ersten Abschnitt die Lehren vom Subjekte der
Herrschaft, dem König, während der zweite Abschnitt „Die Objekte der
Herrschaft“, nämlich das Staatsgebiet und die Unterthanen behandelt.
In der zweiten Abtheilung sind die „Funktionen des Staates“, nämlich
„die Regierung, die Gesetzgebung und die richterliche Gewalt“ in drei Ab-
schnitten zur Darstellung gebracht.
Während gegen diese klare und übersichtliche Eintheilung des Stoffes
an und für sich nichts zu erinnern ist, erregt dagegen die Eintheilung des
Stoffes im 2. Bande die lebhaftesten und schwerwiegendsten Bedenken.
Dieser 2. Band behandelt nämlich als 4. Buch des Staatsrechts „das
Verwaltungsrecht“ und zwar nur dessen erste Abtheilung, „den allgemeinen
Theil“, während der 3. (bisher noch nicht vollständig erschienene) Band
„die Einzelgebiete der Verwaltung“ als zweite Abtheilung des Verwaltungs-
rechts zur Darstellung bringen wird. Den vorliegenden „allgemeinen Theil“
zerlegt; der Verfasser in drei Abschnitte, von welchen der erste „das Be-
amtenrecht“ (S. 1—96); der zweite „die Verwaltungsorganisation“ (S. 96-—397)
und der dritte „den Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts“
behandelt (S. 397—498).
Ich muss bekennen, dass ich mich vergeblich bemüht habe, zu ermitteln,
welches Eintheilungsprincip der Verfasser dieser Zerlegung des Stoffes zu
Grunde gelegt hat; ja es will mich bedünken, als ob die von ihm beliebte
Dreitheilung des Stoffes in Beamtenrecht, Verwaltungsorganisation und Rechts-
schutz der systematisch-logischen Anordnung ermangle. Dies zeigt sich denn
auch in der That bei der Gruppirung des Stoffes im Einzelnen. So z. B. wird in
dem ersten von dem Beamtenrecht handelnden Abschnitt im $ 93 (S. 60—70)
das Disciplinarverfahren abgehandelt, obgleich dieses doch zweifellos, nament-