Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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lich soweit es als ein ordnungsmässiges kontradiktorisches Verfahren geordnet 
ist, zum „Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts“ gehört, also 
schon deshalb und auch des Zusammenhangs wegen viel besser im dritten 
Abschnitt zur Erörterung gebracht wäre '). 
Andererseits hat B. das Disciplinarverfahren gegen die Kommunal- 
beamten, die doch nach preussischem Recht, wie B. selbst hervorhebt, zu 
den Staatsbeamten gehören (II S. 26 u. 27), nicht, wie man erwarten sollte, 
gleichfalls im $ 93 und somit in dem von dem Beamtenrecht handelnden 
Abschnitt, sondern in der Lehre von der Verwaltungsorganisation an ver- 
schiedenen Stellen abgehandelt. (Vgl. z. B. II S. 173, 201, 214, 215, 282, 
348; S. 320 ist dann auch ganz unsystematischer Weise das Disciplinarver- 
fahren gegen die Mitglieder des Bezirksausschusses behandelt, obwohl diese 
nicht einmal Kommunalbeamte sind.) 
Die zum Theil ganz neuen und zu den schwerwiegendsten Bedenken 
Anlass gebenden Theorieen, welche der Verfasser aufgestellt, hier eingehend 
zu besprechen und zu bekämpfen, würde ohne Ueberschreitung des Rahmens 
eines Referats nicht möglich sein; ich behalte mir deshalb vor, in anderem 
Zusammenhange die Irrthümer einer Reihe von Lehrsätzen des Verfassers 
nachzuweisen. 
Zum Schluss will ich mich deshalb darauf beschränken, einige positive 
Irrthümer hervorzuheben, welche der Verfasser in einer neuen Auflage seines 
Buches leicht berichtigen können wird. 
II S. 127 wird behauptet, dass für Westfalen wenigstens 4 Thlr., für 
die Rheinprovinz wenigstens 4«—12 Thlr. Klassensteuer als Voraussetzung für 
die Erlangung des Bürgerrechts zu zahlen sind; dies ist ungenau, da $ 9? 
des Gesetzes vom 25. Mai 1873 — G.-S. S. 213 — diese Vorschriften der 
Städteordnungen abgeändert hat. 
II 8.130: Die Bemerkung, dass es im Falle des Konkurses eines Bürgers 
einer ausdrücklichen Wiederverleihung der Befähigung, das Bürgerrecht von 
Neuem zu erlangen bedürfe, ist unrichtig; der Verfasser hat übersehen, dass 
die bezüglichen Bestimmungen der Städteordnungen durch $& 52 des preuss. 
Ausf.-Ges. zur deutschen Konkursordnung vom 6. März 1879 (G.-S. S. 109) 
aufgehoben sind. (Vgl. Reskr. des M.d. I. vom 5. Dezember 1881; M.d. i. V. 
1882 8. 30.) 
II S. 140: Der Beschluss, wodurch in der Rheinprovinz die collegialische 
Magistratsverfassung eingeführt wird, bedarf nicht, wie es bei B. heisst, der 
Genehmigung der Regierung, sondern derjenigen des Bezirksausschusses 
8 16 2.-Ges. 
1) Bezeichnender Weise hat denn auch der Verfasser in dem 1. Bande 
seines Staatsrechts, in welchem er im $ 13 eine Systematik des preussischen 
Staatsrechts gibt, den 3. Abschnitt: „den Rechtsschutz auf dem Gebiete des 
öffentl, Rechts“ gar nicht erwähnt (Vgl. S. 79 und 80).
	        
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