Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sein, welches verwaltungsrechtlich einen Theil eines Gutsgebietes bildet. 
So sehr der Scharfsinn der Ausführungen des Verfassers Anerkennung ver- 
dient, so beruhen doch die Resultate auf einer isolirten und daher wenig 
sicheren Art der Betrachtung einzelner Gesetzesstellen. Dies gilt namentlich 
von der Behauptung, dass das Gesetz vom 12. August 1866 lediglich ver- 
waltungstechnische Bedeutung beanspruche, für die Frage der Virilstimm- 
berechtigung aber jedes (wenn auch nur mittelbaren) Einflusses entbehre. 
Auch trifft es nicht zu, dieses Gesetz als einfaches Gesetz zu bezeichnen und 
den Landesverfassungsgesetzen entgegen zu stellen. De lege ferenda proponirt 
übrigens der Verfasser eine Aenderung der Reichsrathswahlordnung in der 
Richtung, dass in Betreff der Virilstimmberechtigung die jeweilig in Galizien 
und in der Bukowina für das Landtagswahlrecht massgebenden Bestimmungen 
auch für das Reichsrathswahlrecht gelten solien. 
Der Verfasser wendet sich sodann der Frage zu, welche Bedeutung 
einem reichsgerichtlichen Erkenntnisse für die dem Abgeordnetenhause zu- 
stehende Wahlprüfung beizulegen ist. Dabei wird in den Vordergrund die 
Erwägung gestellt, dass das Abgeordnetenhaus, wenn es unbestritten allein 
über die Agnoszirung seiner Mitglieder zu entscheiden berufen ist, auch aus- 
schliesslich in der Lage sein soll, über die Berechtigung der Wähler zur 
Stimmabgabe zu entscheiden. Der Verfasser bekämpft daher die dem Erkennt- 
nisse des Reichsgerichts vom 19. April 1881 Z. 71 (HyeE’s Sammlung VI 
Nr. 234) zu Grunde liegende Auffassung, nach welcher das Abgeordnetenhaus 
unmittelbar über das Recht des Gewählten, das Reichsgerieht über das Recht 
der Wähler zu erkennen berufen sein soll, und sucht aus der Entstehungs- 
geschichte des Reichsgerichtes darzuthun, dass dasselbe zum Schutze der 
Volksinteressen gegen Uebergriffe der Regierung zu dienen, nicht aber als 
Revisionsinstanz gegenüber der Volksvertretung zu fungiren bestimmt ist. 
Erweisen sich die Bedenken gegen die Unterscheidung zwischen dem Rechte 
des Gewählten und dem als Prämisse desselben stets in Betracht kommenden 
Rechte der Wähler vom Standpunkt rein akademischer Betrachtung durchaus 
gerechtfertigt, so ist es doch eine andere Frage, ob nicht diese wenig glück- 
liche Distinktion thatsächlich der Gestaltung des positiven österreichischen 
Staatsrechtes zu Grunde liegt. 
Den aus Anlass des angeführten reichsgerichtlichen Erkenntnisses über die 
oberösterreichischen Grossgrundbesitzwahlen im Abgeordnetenhause von dem 
Abg. Grafen HonEnwarT gestellten Antrag auf Prüfung der Kompetenz- 
frage sucht der Verfasser in der Weise zu rechtfertigen, dass es sich hiebei 
bloss um die Sicherstellung der Kompetenz des Reichsrathes, nicht aber 
um einen Eingriff in die dem Reichsgerichte zustehende selbständige Kom- 
petenzbestimmung gehandelt habe. 
ÜÖzernowitz. F. Hauke.
	        
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