Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Peters E. Dr., Die Regentschaft und Regierungsstellvertretung 
der deutschen Landesherren. Breslau 1889. (96 S.) 
Die Lehre von der Regentschaft und von der Regierungsstellvertretung 
erfreut sich in der neueren staatsrechtlichen Literatur nicht bloss eingehender 
Erörterung in den Lehrbüchern, sondern hat auch ausreichende monographische 
Bearbeitung (v. KircHEnHEIM, Hanckr) erfahren. Eine neue Schrift kann 
daher demselben Thema kaum mehr prinzipielle Seiten abgewinnen, sondern 
muss sich darauf beschränken, im Wesentlichen den Charakter eines Referates 
über den Stand der Lehre an sich zu tragen. Die Lösung dieser beschränkten 
Aufgabe ist dem Verfasser durchaus gelungen, namentlich mag auch die Leb- 
haftigkeit der Darstellung lebend erwähnt werden. So ist z. B. die Wahl 
des Ausdrucks glücklich, wenn der Verfasser S. 85 bemerkt, dass bei der 
Stellvertretung der Monarch noch immer das movens bleibe, der Vertreter 
lediglich als agens in Betracht komme. Von Interesse erweisen sich die Aus- 
führungen über den strafrechtlichen Schutz des Regenten, in welcher Frage 
der Verfasser den Standpunkt des Reichsstrafgesetzbuches mit m. E. wegen 
8 81 lit b. R.-Str.-G.-B. nicht stichhaltigen Gründen de lege ferenda bekämpft. 
In Betreff der Ausübung der kaiserlichen Rechte während einer Regentschaft 
in Preussen reproduzirt der Verfasser die herrschende durch die bekannten 
Ausführungen LapBann’s und SEYDEL’s wohlbegründete Lehre. In einem An- 
hange behandelt der Verfasser die widerspruchsvolle Erscheinung einer Mit- 
regentschaft, deren Begründung er nur dann als zulässig erachten will, wenn 
sie ausdrücklich in der Verfassung vorgesehen wäre. M. E. wäre aber selbst 
eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Bestimmung über die Zulässigkeit 
einer Korregentschaft lediglich als die Eventualität einer mit besonderer 
titulären Auszeichnung ausgestatteten Stellvertretung oder Regentschaft zu 
interpretiren, da, wie sich v. ScHULZE treffend geäussert hat, dem Wesen 
der Monarchie unter allen Umständen eine Dyarchie widerspricht. 
Ozernowitz. F. Hauke. 
Aschrott, Dr. P. F., Amtsrichter. Aus dem Strafen- und Gefäng- 
nisswesen Nordamerikas. Sammlung gemeinverständlicher wissen - 
schaftlicher Vorträge, herausgegeben von Rup, Vırcmow. — Neue 
Folge. 4. Serie. Heft 76. 
Der Verfasser berichtet über seine diesbezügliche Studienreise nach den 
Vereinigten Staaten; er stellt den Beurtheiler sogleich auf den richtigen 
Boden, indem er vorausschickt, dass ein eigentliches System des ameri- 
kanischen Freiheitsstrafwesens nicht bestehe, weil dieses erstens noch in der 
Entwickelung begriffen, sodann aber, je nach dem Partikularrecht der ein- 
zelnen Staaten der Union, überaus vielgestaltig sei. Gemeinsam sei nur etwa 
die Eintheilung der Gefängnisse in State penitentiaries (entsprechend 
unsern Zuchthäusern), in District prisons und in County jails (letztere 
für Untersuchungshaft und kurze Strafzeiten). Der amerikanische Richter 
Archiv für öffentliches Recht. V. 4. 39
	        
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