Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sind, wie die Lehre vom materiellen und formellen Gesetz, die begrifflich 
schärfere Abgränzung der Zuständigkeitssphäre des Reiches gegenüber dem 
Einzelstaate, eine eingehende Verarbeitung der Finanzwirthschaft Preussens 
nach dem jüngsten Gesetzesstande, in allen diesen und anderen zahlreichen 
Punkten ist die nachhelfende Hand des Verfassers genau erkennbar. Auch 
in der neuen Gestalt trägt das Buch den Charakterzug an sich, der ihm von 
jeher eigen war: es ist das Produkt einer gründlichen Kennerschaft der Ent- 
wicklungsgesetze des Deutschen Reichs und des Deutschen Rechts und eines 
klaren Verständnisses der gesetzgeberischen Leistungen und Bedürfnisse 
unserer Zeit. HERMANN SCHULZE hat mit seinem guten alten, aber nicht ver- 
alteten Werke von uns Abschied genommen, Dank und Ehre seinem Andenken. 
Stoerk. 
Die Rechtsurkunden der österreichischen Eisenbahnen, heraus- 
gegeben von Dr. Rudolf Schuster, Edler von Bonnott, k. k. 
Ministerialvicesekretär und Dr. August Weeber, k. k. Ministerial- 
coneipist.” Erster Band, 1. Heft. Wien, Pest, Leipzig, A. Hartleben’s 
Verlag, 1889 (128 S.). 
Das Werk hat sich zur Aufgabe gesetzt, sämmtliche in Geltung befind- 
liche, die österreichischen Eisenbahnen betreffenden Gesetze, Konzessions- 
Urkunden, Protokolle, Ministerialerlasse, Verträge zusammenzustellen. Der 
Inhalt des ersten Heftes der auf fünfzehn Hefte berechneten Sammlung bezieht 
sich fast ausschliesslich auf die westlichen Staatsbahnen; nur wenige, die 
letzten Seiten einnehmende Stücke auf die Istrianer Staatsbahnen. Dem 
abgedruckten Text der Gesetze und sonstigen Aktenstücke sind hie und da 
sachliche Erläuterungen beigegeben. Die Sammlung wird allen, die sich mit 
dem Eisenbahnrecht beschäftigen, von Nutzen sein. L. 
  
  
Löbe, Dr., Geheimer Oberrechnungsrath, der Staatshaushalt des König- 
reichs Sachsen. 8°, 272 S. Leipzig, Veit & Co., 1889. Preis 
7 Mark. 
Freiherr von ÜZörnıs, welcher in seiner Darstellung der Einrichtungen 
über Budget, Staatsrechnung und Kontrole (Wien 1866) auch dem Königreiche 
Sachsen einen besonderen Abschnitt widmet, zählt dasselbe (S. 146) zu den- 
jenigen Ländern, in welchen vielfache Spuren der ursprünglichen Zustände 
der rationellen Durchbildung des vorhandenen Finanzsystems hemmend ent- 
gegen stehen. Inzwischen haben sich die Verhältnisse erheblich geändert. 
Die Budgetirung ist in Einnahmen und Ausgaben seit 1880/81 eine 
gleichmässige geworden, indem bei jedem Betriebs- und Verwaltungszweige, 
welcher sowohl Einnahmen als Ausgaben aufweist, beide speziell veranschlagt 
werden (Bruttobudget in diesem Sinne, $. 21); die Oberrechnungskammer, 
welche früher im Wesentlichen nur zur formellen und kalkulatorischen Prü- 
fung gewisser Rechnungen berufen war, hat seit 1877 auch die wesentlich
	        
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