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sind, wie die Lehre vom materiellen und formellen Gesetz, die begrifflich
schärfere Abgränzung der Zuständigkeitssphäre des Reiches gegenüber dem
Einzelstaate, eine eingehende Verarbeitung der Finanzwirthschaft Preussens
nach dem jüngsten Gesetzesstande, in allen diesen und anderen zahlreichen
Punkten ist die nachhelfende Hand des Verfassers genau erkennbar. Auch
in der neuen Gestalt trägt das Buch den Charakterzug an sich, der ihm von
jeher eigen war: es ist das Produkt einer gründlichen Kennerschaft der Ent-
wicklungsgesetze des Deutschen Reichs und des Deutschen Rechts und eines
klaren Verständnisses der gesetzgeberischen Leistungen und Bedürfnisse
unserer Zeit. HERMANN SCHULZE hat mit seinem guten alten, aber nicht ver-
alteten Werke von uns Abschied genommen, Dank und Ehre seinem Andenken.
Stoerk.
Die Rechtsurkunden der österreichischen Eisenbahnen, heraus-
gegeben von Dr. Rudolf Schuster, Edler von Bonnott, k. k.
Ministerialvicesekretär und Dr. August Weeber, k. k. Ministerial-
coneipist.” Erster Band, 1. Heft. Wien, Pest, Leipzig, A. Hartleben’s
Verlag, 1889 (128 S.).
Das Werk hat sich zur Aufgabe gesetzt, sämmtliche in Geltung befind-
liche, die österreichischen Eisenbahnen betreffenden Gesetze, Konzessions-
Urkunden, Protokolle, Ministerialerlasse, Verträge zusammenzustellen. Der
Inhalt des ersten Heftes der auf fünfzehn Hefte berechneten Sammlung bezieht
sich fast ausschliesslich auf die westlichen Staatsbahnen; nur wenige, die
letzten Seiten einnehmende Stücke auf die Istrianer Staatsbahnen. Dem
abgedruckten Text der Gesetze und sonstigen Aktenstücke sind hie und da
sachliche Erläuterungen beigegeben. Die Sammlung wird allen, die sich mit
dem Eisenbahnrecht beschäftigen, von Nutzen sein. L.
Löbe, Dr., Geheimer Oberrechnungsrath, der Staatshaushalt des König-
reichs Sachsen. 8°, 272 S. Leipzig, Veit & Co., 1889. Preis
7 Mark.
Freiherr von ÜZörnıs, welcher in seiner Darstellung der Einrichtungen
über Budget, Staatsrechnung und Kontrole (Wien 1866) auch dem Königreiche
Sachsen einen besonderen Abschnitt widmet, zählt dasselbe (S. 146) zu den-
jenigen Ländern, in welchen vielfache Spuren der ursprünglichen Zustände
der rationellen Durchbildung des vorhandenen Finanzsystems hemmend ent-
gegen stehen. Inzwischen haben sich die Verhältnisse erheblich geändert.
Die Budgetirung ist in Einnahmen und Ausgaben seit 1880/81 eine
gleichmässige geworden, indem bei jedem Betriebs- und Verwaltungszweige,
welcher sowohl Einnahmen als Ausgaben aufweist, beide speziell veranschlagt
werden (Bruttobudget in diesem Sinne, $. 21); die Oberrechnungskammer,
welche früher im Wesentlichen nur zur formellen und kalkulatorischen Prü-
fung gewisser Rechnungen berufen war, hat seit 1877 auch die wesentlich