Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Staatsvermögens zur Deckung von Bedürfnissen nach LößBe’s eigener Ansicht 
S. 11 ständische Zustimmung fordert, so wird man es doch wohl dem Geiste 
der Verfassungsurkunde entsprechender finden müssen, dass das Einnahme- 
bewilligungsrecht der Stände sich nicht blos auf ein Steuerbewilligungsrecht 
beschränkt. 8. 9 werden die Grubenfeldsteuern und die Schurfsteuern als 
„fortlaufende Gebühren“ für Verleihung des Bergwerkseigenthums bezw. für 
die Schurfbewilligung charakterisirt, welche nur uneigentlich die Bezeichnung 
Steuern führen. Dagegen ist zu benierken, dass doch die Mühewaltungen der 
Behörden bei Verleihung des Grubenfelds bezw. Ausstellung des Schurfscheins 
nur einmalige sind und dafür besondere Gebühren nach Taxe erhoben werden, 
sowie dass die Grubenfeldsteuer abweichend von den Gebühren bei der 
Zwangsversteigerung des Bergbaurechts unter den öffentlichen Abgaben Be- 
rücksichtigung findet. S. 10 betont Verf. mit Recht, bei der jetzigen Lage 
des Verfassungsrechts könne der Erlass von Gesetzen, durch welche die be- 
stehenden Landesabgaben verändert: oder neue Landesabgaben eingeführt 
werden, nur unter dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalte 
erfolgen, dass die dabei in Frage kommenden Abgaben auch in jeder Finanz- 
periode die erforderliche ständische Bewilligung erfahren werden; ebenso 
treffend wird S. 13 hervorgehoben, dass die Möglichkeit einer vollständigen 
Budgetverweigerung in Sachsen verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, da die 
Stände nur solche im Etatvoranschlage enthaltene Einzelforderungen ganz 
oder theilweise ablehnen dürfen, welche sowohl der Art als der Grösse 
nach in blossen Zweckmässigkeitsrücksichten ihre Begründung finden. 
Eingehend bespricht Abschnitt 2 den „Staatshaushalt und Staatshaus- 
haltetat“. Hier, wo vielfach die Staatspraxis als Auslegungsbehelf für die 
einschlägigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde herangezogen werden 
muss, wird u. a. S. 19 die wenig bekannte Thatsache erwähnt, dass die seit 
1869 bestehende, unter die Leitung eines verantwortlichen Staatsministers 
gestellte, Generaldircktion der K. Sammlungen für Kunst und Wissenschaft 
mit dem Könige und den Ständen in unmittelbarem amtlichen Verkehre steht 
und demgemäss die Stelle eines Departements-Ministeriums vertritt. Als Mittel, 
den Etat zum Abschlusse ohne Ueberschuss zu bringen, dient (S. 22) der 
„Reservefonds“, welcher mit einem Betrage unter die Ausgaben eingestellt wird, 
der dem Mehr des Eimnahmevoranschlags gegenüber denı Voranschlage der 
sonstigen Ausgaben gleichkommt; der ausserordentliche Staatshaushaltetat 
ist nach den jetzt geltenden Grundsätzen ($. 24) nur mit solchen Ausgaben 
zu belasten, welche eine direkte Vermehrung der Staatseinnahmen in Aus- 
sicht stellen. Im Etat ist der dispositive Theil, welcher die Titelnummern, 
die Gegenstandsbezeichnungen und die Anschlagssätze für die neue Finanz- 
periode enthält, von dem Inhalte der übrigen Spalten (der Vergleichung mit 
dem Voretat und den Erläuterungen) staatsrechtlich zu unterscheiden; nur 
der erstere Theil bindet die Regierung gegenüber den Ständen (8. 35). Ist 
die Vereinbarung eines neuen Budgets zwischen Regierung und Ständen des-
	        
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