Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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unüberwindlich, und im schlimmsten Fall meint er: lieber verzichten wir auf 
die Rechtseinheit, als dass wir sie durch die Annahme dieses Entwurfs be- 
gründen; die Rechtseinheit als solche ist kein unbedingt zu erstrebendes 
Ziel; wohl ist Einheit des bürgerlichen Rechts ein mächtiges Band der 
politischen Einheit, aber doch nur dann, wenn dieses bürgerliche Recht ein 
volksthümliches Recht ist. Die Gefahr, die für die Erstellung eines bürger- 
lichen Gesetzbuchs aus der Ablehnung des Entwurfs erwächst, unterschätzt G. 
vielleicht; aber wenn sein Urtheil über diesen begründet ist, werden wir 
seinen Standpunkt als unanfechtbar anerkennen müssen: mit vollem Recht 
verwirft er die Vertröstung auf die Zukunft, die das mangelhafte Werk schon 
verbessern werde; droht ein Gesetzesvorschlag Unheil zu stiften, so kann der 
Widerspruch eines Faktors der Gesetzgebung das Unheil abwenden; ist aber 
der Vorschlag Gesetz geworden, dann greift das Uebel um sich, solange nicht 
alle Faktoren sich über die Mittel zu seiner Bekämpfung einigen, und eine 
solche Einigung herbeizuführen hält erfahrungsgemäss sehr schwer. 
„Das deutsche Recht ist in Gefahr“ : dem Beweis dieses Satzes ıst das 
ganze Buch G.’s gewidmet; das vom Entwurf vorgeschlagene Recht, so 
können wir seine Ausführungen kurz zusammenfassen, ist weder nach Form 
noch nach Inhalt deutsch; der Inhalt ist undeutsch, weiler nicht im deutschen 
Recht der Vergangenheit wurzelt und weil er dem deutschen Rechtsbewusst- 
sein der Gegenwart und der deutschen Zukunft nicht gerecht wird. Die sehr 
eingehende Begründung dieser Sätze im Einzelnen zu verfolgen ist kier nicht 
der Ort; wir wollen vielmehr nur versuchen, in Kürze die Grundgedanken 
G’s. über die Beziehungen des vorgeschlagenen Rechts zum staatlichen und 
gesellschaftlichen Leben Deutschlands wiederzugeben. 
Ueber die Bedeutung eines volksthümlichen Rechts für das staatliche 
leben ist unter verständigen Menschen kein Wort zu verlieren; ein solches 
Recht aber muss, so verlangt G. und wir verlangen es mit ihm, die 
lebendige, gesunde Sprache des Volks sprechen; der Entwurf dagegen, sagt 
G., „ist von vornherein nur für Juristen geschrieben“; ja und nein! Der 
Jurist, der den Namen verdient, steht im Volk, er denkt und fühlt mit dem 
Volk, mit gerechtem Stolz betrachtet er sich als Führer des Volks im Kampf 
um das Recht; wer ausserhalb des Volks, wer ihm „kühl bis an’s Herz hinan“ 
mit grundlosem Hochmuth in eingebildeter Ueberlegenheit gegenübersteht, 
das ist der gesetzesbuchstabenkundige Bürokrat, und für diese Pseudojuristen 
ist der Entwurf geschrieben. Für sie ist das Rechtsbewusstsein des Volks 
eine unbekannte, jedenfalls eine nicht zu beachtende Grösse, sie nehmen keinen 
Anstoss an dem „juristischen Kauderwelsch“, an der „Verkünstelung alltäg- 
licher Rechtsbegriffe“, an den „vielgliederigen Satzungethümen“, an der 
„sprachlichen Entartung“, an dem „schulmeisterlichsten Ton, den jemals ein 
Gesetzbuch angeschlagen hat“, an den Verweisungen, die dem Entwurf „das 
Aussehen einer Instruktion für den Bürodienst“ geben, so wenig wie an der 
suveränen Verachtung, die der Entwurf dem Gewohnheitsrecht und der un-
	        
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