32) Aufsicht, Untersuchung und Bestrafung bezüglich ver-
botener Spiele und unerlaubter Lotterien, des verbotenen
Ausspielens einzelner Sachen, Waaren oder Grund-
stücke, Erlaubnissertheilung dazu in den dazu geeigneten
Fällen,
33) die gesammte Press-Polizei, einschliesslich der Erlaub-
nissertheilung zum Colportiren von Presserzeugnissen, der
Aufsicht über Buchhandlungen, Antiquare, Leihbiblio-
theken, Bilder- und Druckschriftenhändler, der Cognition
zum Abdruck von Formularen zu Urkunden (Wechsel etc.),
des Anschlages öffentlicher, nicht obrigkeitlicher Bekannt-
machungen, ebenso wie des unbefugten Abreissens oder
Verletzens aller öffentlichen Bekanntmachungen.
Doch sollen hierdurch hinsichtlich des Anschlagens
von Auctionscatalogen, Theaterzetteln u. s. w. etwa be-
stehende Rechte nicht berührt werden,
34) Aufsicht über die Ausübung der Jagd und Ausstellung
der Jagdkarten,
35) Aufsicht über das Droschken-, Fiaker- und Omnibus-
wesen.
Das Recht zur Concessionsertheilung zu Betreibung
des Liohnkutschergewerbes an sich verbleibt dem Stadt-
rath als städtischer Obrigkeit, wogegen die Aufnahme der
concessionirten Lohnkutscher unter die Droschken- und
Fiakerkutscher, sowie die Verpflichtung derselben, in-
gleichen die Anstellung der Aufseher lediglich der Sicher-
heits-Polizei-Behörde zusteht.
Ebenso sind die Taxen für die Droschken, Fiaker und
Omnibusse von der Sicherheits-Behörde, welche sich aber
vorher mit dem Stadtrathe hierüber in Vernehmung zu
setzen hat, festzustellen.
Dem Stadtrath ist die W ohlfahrts-Polizei überwiesen
und zu dieser wird gerechnet: