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Lois Frangaiseset Etrangöres sur la propridte, litteraire
et artistique suivies des conventions internatio-
nales conclues parla France pour la protection des
oeuvres de litterature et d’art recueillies par Ch. Lyon-
Caen et Paul Delalain Tome I et IL (Paris, F. Pichon 1889).
Es ist nicht zu verkennen, dass durch den Abschluss der Internationalen
Literarkonvention vom 9. Sept. 1886 die wissenschaftliche Bearbeitung des
Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst einen ganz bedeutenden
Aufschwung genommen hat; in verschiedenen Staaten hat man den ersten
Schritt gethan, um das in vielen Punkten veraltete nationale Recht mit dem
neugeschaffenen in Einklang zu bringen, fasst allenthalben verlangen die an
der möglichst vollkommenen Ausbildung dieses Zweiges des Rechtes am
meisten Interessirten, die Schrifsteller und Künstler, von der Gesetzgebungs-
gewalt ihrer Länder, dass sie das geltende Recht in zeitgemässer, den un-
bestreitbaren Bedürfnissen genügender Weise reformire. Vor Allem macht
sich die Nothwendigkeit geltend, eine materielle Gleichheit unter den Urheber-
rechtsgesetzgebungen der verschiedenen Staaten herbeizuführen, wie dies auch
dem ausgesprochen internationalen Charakter des für die Beschützung des
literarischen und künstlerischen Eigenthums geltenden Rechtes entspricht.
Wer mit der Materie sich näher beschäftigt, wird den Mangel eines Sammel-
werkes, in welchem über den Rechtszustand auf diesem Gebiete in den ein-
zelnen Staaten Auskunft eingeholt werden kann, schon oft schmerzlich em-
pfunden haben; für den einzelnen Interessenten war es bisher äusserst
schwierig, sich über diese oder jene Bestimmung des einen oder andern
Urheberrechtsgesetzes eine zuverlässige Kenntniss zu verschaffen und dieser-
halb lag ein offenbares Bedürfniss vor, durch Schaffung eines ausführlichen
Sammelwerkes die vorhandene Lücke auszufüllen und die Möglichkeit zu
schaffen, auch oline die zeitraubende Umfrage bei auswärtigen Gelehrten und
diplomatischen Missionen sich die Auskunft zu verschaffen, deren man gerade
bedarf. In richtiger Würdigung dieses Bedürfnisses haben die Herrn Lyon-
CAEN und DELALAIN ein Werk geschaffen, das ihnen nicht minder wie der
juristischen Literatur Frankreichs zum Ruhme und zur Zierde gereicht, ein
Werk, das allen, auch den hochgespanntesten Erwartungen entspricht, das
allen Ansprüchen der Wissenschaft und Praxis genügt uud von dauerndem
Werthe ist. Der Inhalt des mustergültigen Buches, um welches wir die
französische Literatur beneiden, ist aus dem Titel ersichtlich, und enthält
eine Zusammenstellung der Gesetze der verschiedensten Staaten über das
literarische und künstlerische Urheberrecht sowie der von Frankreich mit
anderen Staaten über den gleichen Gegenstand abgeschlossenen Staats-
verträge. Die gelehrten Verfasser, von welchen der eine, Herr Lyon-ÜCAEn,
auch den deutschen Juristen durch seine Arbeiten auf dem Gebiete des inter-
nationalen Rechtes wohl bekannt ist, haben sich nicht damit begnügt, die
gesetzlichen Bestimmungen abzudrucken, sondern sie haben auch durch eine