Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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grosse Anzahl von Anmerkungen, die über die wichtigste Literatur, den 
Stand der Gerichtspraxis und dgl. m. Auskunft ertheilen, sich bemüht, den 
praktischen Gebrauch ihres Werkes nach Möglichkeit zu erleichtern und dass 
ihnen dies durchaus gelungen ist, wird Jeder, der eine nähere Bekanntschaft 
mit demselben gemacht hat, vorbehaltlos zugeben müssen. Der Darstellung 
der Gesetzgebung geht eine meisterhafte Einleitung vorher, welche über die 
historische Entwicklung und den thatsächlichen Rechtszustand in kurzer, aber 
durchaus ausreichender Weise orientirt. 
Von dem Fleisse, welchen die Verfasser bei der Fertigstellung ihrer 
Arbeit aufgewendet haben, erhält man einen Begriff, wenn man einen Blick 
auf den Inhalt jedes der beiden Bände wirft, von denen der erste 567, der 
zweite 427 Seiten stark ist. Der erste enthält nach einer Einleitung aus der 
Feder Lyon-Caen’s, die uns den Meister des Styls ebenso wie den genauesten 
Sachkenner erkennen lässt, eine Darstellung der Gesetzgebungen der folgenden 
Länder: Frankreich, Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, 
Spanien, Gross-Britannien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Monaco, Nor- 
wegen, Niederlande, Portugal, Rumänien, Russland, San-Marino, Serbien, 
Schweden, die Schweiz und die Türkei. In dem zweiten Band werden die 
Asiatischen, Afrikanischen und Amerikanischen Staaten behandelt; zunächst 
werden einige interessante Notizen über den Rechtszustand in China mit- 
getheilt, es schliesst sich hieran an die Darstellung der Gesetzgebung von 
Japan, Egypten, der Südafrikanischen Republik und Tunis, hierauf folgt die 
Darstellung des Rechtszustandes in der Argentinischen Republik, Bolivia, 
Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa-Rica, Equator, den Vereinigten Staaten 
von Nord-Amerika, Guatemala, Haiti, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Para- 
guay, Peru, San-Salvador, Uruguay und Venezuela, von den Australischen 
Staaten hat die Gesetzgebung der Sandwichsinseln Aufnahme gefunden. 
Im zweiten Theile des zweiten Bandes behandeln die Verfasser zunächst 
die Internationale Literaturkonvention von 1886, der entsprechend ihrer 
epochalen Bedeutung ein breiter Raum gewidmet ist, in vollster Ausführlich- 
keit und schliessen an ihre Darstellung die Staatsverträge an, welche von 
Frankreich mit Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Bolivien, Dänemark, 
Equator, Spanien, Gross-Britannien, Italien, Luxemburg, Mexico, Manoco, den 
Niederlanden, Portugal, Russland, San-Salvador, Serbien, Norwegen und der 
Schweiz abgeschlossen wurden, zum Schlusse ist der zwischen den südamerika- 
nischen Staaten im Jahre 1889 vereinbarte Entwurf eines Vertrages mitgetheilt; 
ein ausführliches, mit grosser Sorgfalt bearbeitetes Sachregister schliesst sich an 
den Text an, welches die Benutzbarkeit des Werkes sehr erleichtert und ein 
langwieriges Suchen unnöthig macht, wofür wir als Beispiel auf das Stichwort 
Deutschland (Allemagne) verweisen, bei demselben ist angegeben: Ge- 
schichte der Gesetzgebung, Gesetze über Schriftwerke, Gesetze über Kunst- 
werke, über Photographien, Beitritt zur Internationalen Konvention, Staats- 
vertrag mit Frankreich. Man wird aus dieser gedrängten Inhaltsangabe
	        
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