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sehen, dass keines der Worte, die wir zur Ehrung der Verfasser gesagt
haben, eine Uebertreibung enthält, sondern es sich in der That ‘um die
Schaffung eines Werkes handelt, das wir nicht anstehen, als eines der be-
deutendsten Erzeugnisse der neueren juristischen Literatur zu bezeichnen.
Ohne die Unterstützung der französischen Regierung wäre den Verfassern die
Ausführung ihres Vorhabens unmöglich gewesen und das Ministerium des
Auswärtigen hat sich somit auch den Dank Aller verdient, welche in der
Lage sind, das Buch der Herren Lyon-Caen und DELALAm benützen zu dürfen.
Die Ausstattung des Werkes ist eine sehr vornehme und geschmackvolle,
wie dies bei den französischen Werken zumeist der Fall ist. Der Preis des
Werkes ist im Verhältniss dazu kein hoher, er beträgt 16 Mark. Für jeden,
welcher sich mit dem internationalen Urheberrecht näher beschäftigt, ist das
Buch unentbehrlich und wir hoffen, dass es in keiner grösseren Bibliothek
fehlen wird. Dr. Ludwig Fuld.
Ch. Lyon-Caen, Loi anglaise sur la faillite du 25 aoüt“1883.
(46 und 47 Vietoria, Chap. III). Paris, Imprime par
ordre du gouvernement, 1888. F. Pichon. 87 und 212 S.
Der langen Reihe verdienstvoller Uebersetzungen fremdländischer Ge-
setze, welche auf Veranlassung des Comitö de legislation &trangöre des
Französischen Justizministeriums erschienen sind, schliesst sich die vorliegende
Bearbeitung des jüngsten englischen Konkursgesetzes mit der Sachkenntniss
und Genauigkeit an, welche alle Arbeiten des hervorragenden Rechtslehrers
an der Pariser Rechtsfakultät auszeichnen. Die eigenthümliche Technik der
englischen Gesetze, deren Sprache und festgewurzelte Terminologie, die engen
Zusammenhänge mit älteren Gesetzesmaterialien, all das bringt es mit sich,
dass auch der des Englischen Mächtige ein nach allen Richtungen hin klares
Bild eines englischen Gesetzes doch häufig leichter aus einer sorgfältigen Ueber-
setzung als aus dem Originaltext zu gewinnen vermag. Die jüngste Bank-
ruptey Act, welche den zahlreichen Mängeln des derselben Materie gewidmeten
Gesetzes vom J. 1869 abzuhelfen bestimmt war, hat denn auch seitens
Deutscher Autoren wiederholte Bearbeitung gefunden; Lyon-Caen greift,
wie jene, unmittelbar auf die Quellen selbst zurück und gibt ausser einer
eingehenden Geschichte des Gesetzes und seiner Vorläufer eine reich kommen-
tirte Uebersetzung, welche jeden geeigneten Anlass geschickt benutzt, um
verwandte Rechtsstoffe, einzielende Fragen des englischen Handelsrechts, des
Verwaltungs- und Verfassungsrechts (s. insbesonders Art. 32 fg. über den Ver-
lust gewisser bürgerlicher Ehrenrechte „Disqualifications ofBankrupt‘*)
zur Interpretation und zum bessern Verständniss des an Beziehungen reichen
wichtigen Gesetzes heranzuziehen. St.