Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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1. Das Recht der Arbeiterversicherung. Für Theorie und 
Praxis systematisch dargestellt von Dr. Heinrich Rosin, ord. Professor 
für Staatsrecht und deutsches Recht a. d. Universität Freiburg i.B. Erster 
Band: Die reichsrechtlichen Grundlagen der Arbeiterversicherungen. 
Erste Abtheilung. Berlin. Verlag von J. Guttentag (D. Collin) 1890. 
2.Das Reichs-Unfallversicherungsrecht, dessen Entstehungs- 
geschichte und System, dargestellt von Dr. jur. Robert Piloty, Privat- 
dozent an der Universität Würzburg. Erster Band. Würzburg. Ver- 
lag von Georg Hertz 1890. 
Wie man auch immer über den Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung 
im Bereich des Civilrechts urtheilen möge, auf dem Gebiete des öffentlichen 
Rechts offenbart sie zweifellos eine fruchtbare, schöpferische Gestaltungs- 
kraft. Insbesondere hat auch die socialpolitische Gesetzgebung des letzten 
Jahrzehnts eine Reihe neuer Rechtsgedanken und Rechtsgebilde in’s Leben 
gerufen, für welche das frühere Recht kaum entfernte Analogien darbietet. 
Damit sind auch der Rechtswissenschaft neue Stoffe und neue Aufgaben zu- 
geführt worden. Dass sich bisher noch kein Bearbeiter für diese gefunden, 
ist wohl in erster Linie dem stückweisen Vorschreiten der Gesetzgebung zu- 
zuschreiben. So lange sich dieselbe noch im Flusse befand, wandte sich be- 
greiflicher Weise das allgemeine Interesse mehr dem entstehenden Rechte 
zu, und eine Fülle de lege ferenda geschriebener Literatur begleitete das 
grosse Gesetzgebungswerk durch alle Phasen seiner Entwicklung. Sobald 
andererseits ein Stück desselben fertig geworden und in Kraft trat, machte 
sich vorzugsweise das Bedürfniss der Praxis geltend, durch Commentare und 
Präjudiciensammlungen das Verständniss und die Anwendung des neuen 
Rechts erleichtert zu schen. So kam es, dass die wissenschaftliche Behand- 
lung bisher nur vereinzelt an wenigen Punkten einsetzte, obne sich je zu 
einer vollen Durchdringung und zusammenfassenden Darstellung der ge- 
sammten Materie zu erheben. Erst jetzt ist die Versicherungsgesetzgebung, 
wenngleich noch nicht nach allen Seiten ausgebaut, so doch zu einem vor- 
läufigen Abschluss gediehen. In sieben Reichsgesetzen hat das wiederholt 
von höchster Stelle feierlich verkündete sociale Reformprogramm seine Ver- 
wirklichung erhalten, die weiterbin durch eine Fülle landesrechtlicher und 
sonstiger Satzungen ergänzt und fortgebildet worden sind. Es handelt sich 
nun darum, diese disjecta membra als ein einheitliches Ganzes aufzufassen 
und in einem geschlossenen Systeme zur Anschauung zu bringen. An diesem 
Problem haben sich gleichzeitig, jedoch in verschiedener Weise, die oben 
genannten beiden Autoren versucht. PıLorty hat sieh auf eine Bearbeitung 
des Unfallversicheıungsrechts beschränkt, worunter er nur das öffentliche, 
in den einschlägigen Reichs- und Landesgesetzen enthaltene Recht versteht. 
Eine Zusammenfassung mit dem Kranken-, Alters- und Invaliditäts -Ver- 
sicherungsrecht erscheint ihm zwar nach der inneren Verwandtschaft der 
Stoffe für die Zukunft erwünscht, nach dem gegenwärtigen Rechtsstande
	        
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