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einzudringen beabsichtigt, sondern auch allen denen, die, sei es als Träger
der Versicherung, sei es als ausübende oder beaufsichtigende Organe, als
richterliche Behörden, oder als Sachwalter und Beistände in irgend einer
Weise mit der Anwendung des Arbeiterversicherungsrechts befasst sind, viel-
seitige Belehrung und Unterstützung gewähren und so kein Geringes dazu
beitragen, das Sicheinleben des Volkes in die socialpolitische Gesetzgebung
zu fördern und zu beschleunigen.
Breslau. Dr. Honigmann.
1. Das Reichsgesetz betr. die Invaliditäts- und Alters-
versicherung vom 22. Juni 1889 erläutert von Dr. jur. Richard
Freund, Magistrats -Assessor zu Berlin. J. J. Heine’s Verlag.
Berlin 1890.
2.FührerdurchdasGesetzbetr.dielnvaliditäts-und Alters-
versicherung vom 22. Juni 1889 sowie Anleitung für die An-
wendung desselben. Mit dem vollständigen Texte des Gesetzes. Von
Hermann Gebhard, Bremerhafen, und Paul Geibel, Eisenach, Mit-
glieder des Reichstags. Altenburg, Stephan Geibel, 1889.
3.DieArbeiterfamilieunddiegesetzlichelnvaliditäts-undAlters-
versicherung. Darstellung der Rechte und Pflichten, welche sich
aus dem Reichsgesetze etc. ergeben. Von Hermann Gebhard, Bremer-
hafen, und Paul Geibel, Eisenach, Mitglieder des Reichstags. Alten-
burg, Stephan Geibel, 1890.
Das zuerst genannte Buch ist ein Commentar in Anmerkungen, be-
stimmt für die mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden und die
Organe der Versicherungsanstalten, sowie für die grösseren Arbeitgeber und
die Krankenkassen, welchen ebenfalls gewisse Functionen bei der Durch-
führung des Gesetzes zugewiesen sind. Die Motive des Entwurfs und die
parlamentarischen Verhandlungen sind zu präcisen Erläuterungen verarbeitet,
durch vielfache Verweisungen auf Parallelstellen, sowie durch Auseinanderlegung
und Umschreibung wird das Verständniss der Gesetzesbestimmungen erleichtert
und eine grössere Uebersichtlichkeit erzielt. Soweit die Vorschriften des
Gesetzes denen des Unfallversicherungsgesetzes nachgebildet sind, hat
Dr. Freunp auch die zu letzterem ergangenen, bekanntlich ebenfalls von ihm
in einer nach dem System des Gesetzes geordneten Sammlung herausgegebenen
Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts mit berücksichtigt. Dem
Commentar ist ein detaillirtes Sachregister beigegeben und eine Einleitung
vorausgeschickt, welche in gedrängter Kürze die Grundzüge des Gesetzes
zusammenfasst. Die Arbeit, welche allen denen, für deren Gebrauch sie be-
stimmt ist, aufs Beste empfohlen werden kann, legt Zeugniss ab von der
gründlichen Kenntniss des Arbeiterversicherungsrechts und der reichen prak-
tischen Erfahrung, welche der Verfasser in seiner amtlichen Thätigkeit als