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zielung eines anderen Lebenswandels dem städtischen
Zwangsarbeitshause zu überweisen sind, dem Rathe
(Armenamte) zu. Etwaige Anträge auf Bestrafung
solcher Personen in Gemässheit von 8 361 des R.-St.-
G.-B.s sind seitens des Rathes (Armenamtes) beim
Polizei-Amt zu stellen,
9) die Regelung und Beaufsichtigung des Ziehkinderwesens,
10) die Beaufsichtigung des Gewerbebetriebs der Auswande-
rungs-Unternehmer und Auswanderungs-Agenten, sowie
der Versicherungs-Unternehmer,
11) die Rekrutirungs-Angelegenheiten,
12) die Cognition bezüglich der (unter die voraufgezählten
Ressortgeschäfte fallenden) in 8 360 Ziffer 3 und 9, 8 366
Ziffer 1 und 9, 8 366a, 8 367 Ziffer 1 bis mit 7 und 12
bis mit 15, 8 368 Ziffer 1 bis mit 8 und 8 369 Ziffer 2
und 3 des R.-St.-@.-B.’s gedachten Uebertretungen, nicht
minder bezüglich der in 8 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B.’s
gedachten Uebertretung, dafern diejenige polizeiliche An-
ordnung, gegen welche gefehlt worden ist, vom Rathe er-
lassen ist.
Bezüglich der in 8 360 Ziffer 11 des R.-St.-G.-B.’s
gedachten, an sich zur Zuständigkeit des Polizei-Amtes ge-
hörigen Uebertretung, ist die Zuständigkeit auch des
Rathes dann begründet, wenn jemand in Bezug auf
eine vom Rathe oder von einem Beamten des Ratlıes
ausgehende polizeiliche Massregel oder sonstige Anord-
nung, oder aber zugleich bei Begehung einer zur Zu-
ständigkeit des Rathes gehörigen Uebertretung der Ver-
übung groben Unfugs oder der ungebührlichen Erregung
ruhestörenden Lärms sich schuldig macht.
Prüfen wir diese Geschäftseintheilung näher, so tritt uns als-
bald die grosse Schwierigkeit einer solchen Auseinandersetzung
allein schon darin entgegen, dass man in Ermangelung eines