Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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zielung eines anderen Lebenswandels dem städtischen 
Zwangsarbeitshause zu überweisen sind, dem Rathe 
(Armenamte) zu. Etwaige Anträge auf Bestrafung 
solcher Personen in Gemässheit von 8 361 des R.-St.- 
G.-B.s sind seitens des Rathes (Armenamtes) beim 
Polizei-Amt zu stellen, 
9) die Regelung und Beaufsichtigung des Ziehkinderwesens, 
10) die Beaufsichtigung des Gewerbebetriebs der Auswande- 
rungs-Unternehmer und Auswanderungs-Agenten, sowie 
der Versicherungs-Unternehmer, 
11) die Rekrutirungs-Angelegenheiten, 
12) die Cognition bezüglich der (unter die voraufgezählten 
Ressortgeschäfte fallenden) in 8 360 Ziffer 3 und 9, 8 366 
Ziffer 1 und 9, 8 366a, 8 367 Ziffer 1 bis mit 7 und 12 
bis mit 15, 8 368 Ziffer 1 bis mit 8 und 8 369 Ziffer 2 
und 3 des R.-St.-@.-B.’s gedachten Uebertretungen, nicht 
minder bezüglich der in 8 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B.’s 
gedachten Uebertretung, dafern diejenige polizeiliche An- 
ordnung, gegen welche gefehlt worden ist, vom Rathe er- 
lassen ist. 
Bezüglich der in 8 360 Ziffer 11 des R.-St.-G.-B.’s 
gedachten, an sich zur Zuständigkeit des Polizei-Amtes ge- 
hörigen Uebertretung, ist die Zuständigkeit auch des 
Rathes dann begründet, wenn jemand in Bezug auf 
eine vom Rathe oder von einem Beamten des Ratlıes 
ausgehende polizeiliche Massregel oder sonstige Anord- 
nung, oder aber zugleich bei Begehung einer zur Zu- 
ständigkeit des Rathes gehörigen Uebertretung der Ver- 
übung groben Unfugs oder der ungebührlichen Erregung 
ruhestörenden Lärms sich schuldig macht. 
Prüfen wir diese Geschäftseintheilung näher, so tritt uns als- 
bald die grosse Schwierigkeit einer solchen Auseinandersetzung 
allein schon darin entgegen, dass man in Ermangelung eines
	        
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