Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Hauptgesichtspunktes, von welchem aus die Eintheilung der Ge- 
schäfte erfolgen konnte, gezwungen war, bis in’s Einzelnste gehende 
Bestimmungen (z. B. selbst bezüglich der Aufsicht auf das 
Töpfergeschirr rücksichtlich schädlicher Glasur, die Aufsicht über 
das Ausklopfen der Teppiche, das Reinigen der Ofenrohre u. a. m. 
zu Dresden) zu treffen, wonach dann in Dresden der Polizei 35, 
dem Rath 60 einzelne Zweige der Verwaltung zugewiesen sind, 
was man in Leipzig etwas allgemeiner gefasst auf 24 und 12 
Punkte zusammengezogen hat. 
Beide Auseinandersetzungen haben ferner die Schattenseite, 
dass sie sich vielfach durchkreuzen und damit aufheben, wie wir 
sehen werden. 
Richtig ist es, wenn in Dresden und Leipzig: 
I. der Polizei 
1) die Criminal-Polizeı, 
2) die Verhaftungen, 
3) die Waffen-Polizei, 
4) die Beaufsichtigung der Bettler und Landstreicher, 
5) die Massnahmen gegen bestrafte Verbrecher, 
6) das Pass- und Meldewesen, 
7) die Press-Polizei, 
8) die Vereins-Polizei, 
9) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, 
10) die Beaufsichtigung der Wirthshäuser und öffentlichen 
Lustbarkeiten, 
11) die Beaufsichtigung von Spielen und Liotterien, 
12) die Gesindesachen, 
13) die Erörterung von Unglücksfällen und Selbstmorden; 
1I. dagegen dem Stadtrath: 
1) die Ertheilung von Heimathscheinen, 
2) das Armenwesen, 
3) die Rekrutirungssachen und 
4) das städtische Octroi-Wesen
	        
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