Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

zugewiesen werden, wenn man auch nach meinen obigen Aus- 
einandersetzungen die eben zu I 10 bis 12 genannten Punkte nicht 
zur Sicherheits-Polizei und die Punkte II 1 bis 4 überhaupt nicht 
zur Polizei rechnen kann. 
Aber ganz verwickelt sind die übrigen Gebiete getheilt, was 
man sich nur daraus erklären kann, dass man, worauf ich schon 
mehrfach hinweisen konnte, an dem veralteten Worte „Polizei“ 
für Verwaltung überhaupt festgehalten hat und desshalb nicht die 
richtige Trennungslinie für Polizei und Verwaltung finden konnte. 
Dies zeigt sich namentlich auf den Gebieten: 
1) des Gewerbewesens, 
2) der Strassen-Polizei, 
3) der Bau- und Feuer-Polizei, 
4) der (zesundheits-Polizei, 
5) der Kirche und Schule, 
6) der Sitten-Polizei. 
Was, wenn ich weniger bedeutende Gebiete ausser Acht lasse, 
1) die Gewerbe-Polizei anlangt, so hat man ganz richtig die 
Concessionsertheilungen dem Stadtrath, dagegen die Beaufsichtigung 
der Gewerbe im Allgemeinen und die Feststellung der Taxen für 
die Strassengewerbe der Polizei überwiesen. Zu der der Polizei 
gebührenden Aufsicht rechnet man mit Recht die Zulassung der 
Droschken zum Gebrauche. Nicht ersichtlich ist es aber, wess- 
halb man trotzdem in Dresden die Festsetzung der Taxen für die 
Chaisenträger, welche nach $& 76 der Reichsgewerbeordnung un- 
zweifelhaft der Polizei zufallen, dem Stadtrath überlässt; desgl. 
die Beaufsichtigung der Dampfkessel, welche doch nur ein Zweig 
der Sicherheits-Polizei ist; hierdurch gelangt man in Dresden zu 
(lem bedenklichen Ergebniss, dass die Elbdampfschiffe theils unter 
stadträthlicher, theils unter polizeilicher Aufsicht stehen, je nach- 
dem es sich um die Kessel und um die Schifffahrt an sich, oder 
um den Fremdenverkehr und Passagiertransport handelt. 
In beiden Städten wird die Beaufsichtigung des Versicherungs- 
Archiv für öffentliches Recht. V. 1. 5
	        
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