zugewiesen werden, wenn man auch nach meinen obigen Aus-
einandersetzungen die eben zu I 10 bis 12 genannten Punkte nicht
zur Sicherheits-Polizei und die Punkte II 1 bis 4 überhaupt nicht
zur Polizei rechnen kann.
Aber ganz verwickelt sind die übrigen Gebiete getheilt, was
man sich nur daraus erklären kann, dass man, worauf ich schon
mehrfach hinweisen konnte, an dem veralteten Worte „Polizei“
für Verwaltung überhaupt festgehalten hat und desshalb nicht die
richtige Trennungslinie für Polizei und Verwaltung finden konnte.
Dies zeigt sich namentlich auf den Gebieten:
1) des Gewerbewesens,
2) der Strassen-Polizei,
3) der Bau- und Feuer-Polizei,
4) der (zesundheits-Polizei,
5) der Kirche und Schule,
6) der Sitten-Polizei.
Was, wenn ich weniger bedeutende Gebiete ausser Acht lasse,
1) die Gewerbe-Polizei anlangt, so hat man ganz richtig die
Concessionsertheilungen dem Stadtrath, dagegen die Beaufsichtigung
der Gewerbe im Allgemeinen und die Feststellung der Taxen für
die Strassengewerbe der Polizei überwiesen. Zu der der Polizei
gebührenden Aufsicht rechnet man mit Recht die Zulassung der
Droschken zum Gebrauche. Nicht ersichtlich ist es aber, wess-
halb man trotzdem in Dresden die Festsetzung der Taxen für die
Chaisenträger, welche nach $& 76 der Reichsgewerbeordnung un-
zweifelhaft der Polizei zufallen, dem Stadtrath überlässt; desgl.
die Beaufsichtigung der Dampfkessel, welche doch nur ein Zweig
der Sicherheits-Polizei ist; hierdurch gelangt man in Dresden zu
(lem bedenklichen Ergebniss, dass die Elbdampfschiffe theils unter
stadträthlicher, theils unter polizeilicher Aufsicht stehen, je nach-
dem es sich um die Kessel und um die Schifffahrt an sich, oder
um den Fremdenverkehr und Passagiertransport handelt.
In beiden Städten wird die Beaufsichtigung des Versicherungs-
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