Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Welche Verwirrung kann und muss bei einer solchen Ein- 
theilung entstehen; es müssen danach z. B. bei der Auffahrt zu 
einem Concert im Winter Polizei- und Rathsbeamte neben einander 
aufgestellt werden, die ersteren, um das An- und Abfahren der 
Wagen zu beaufsichtigen, die anderen, um etwa zu veranlassen, 
dass die glattgewordene Strasse mit Sand etc. bestreut werde. 
In Leipzig aber hat man die gesammte Strassen-Polizei (wozu 
die Anlage und bauliche Unterhaltung der Strassen zu rechnen 
ist) dem Stadtrath vorbehalten und der Polizei nur die Erthei- 
lung der Erlaubniss zu öffentlichen Auf- und Umzügen, sowie 
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei denselben, der 
Fürsorge für Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ord- 
nung überhaupt und die Veranstaltungen zur Sicherung der Per- 
son und des Eigenthums überlassen, wozu die in & 360 Satz 2—8 
und 8 367 Satz 8 und 11 zum Schutz des Strassenverkehrs be- 
züglich des Fahrens, Reitens, Aufstellens, Führens und Umher- 
laufenlassens von Thieren, Hetzens von Hunden, Werfens mit 
Steinen etc., Legens von Selbstgeschossen und das Aufstellen, 
Aufhängen, Ausgiessen oder Auswerfen von Gegenständen, durch 
welche jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann, getroffenen 
Bestimmungen gerechnet werden, während das den Verkehr hin- 
(dernde Aufstellen oder Hinlegen von Gegenständen und das Offen- 
lassen von Gruben etc. ($ 366 Satz 9, 8 367 Satz 12 des 
St.-G.-B.’s) vom Stadtrath zu ahnden ist. 
3) Nicht besser gestaltet sich das Gebiet der Bau- und Feuer- 
Polizei. Wie ich oben (88 2 und 7) gezeigt, gehört die Öon- 
cession zu Bauten, die Instandhaltung der öffentlichen Hoch- und 
Tiefbauten, Instandhaltung der Feuerlösch-Anstalten und deren 
Anwendung bei Feuersbrünsten zu den Obliegenheiten des Stadt- 
raths, wie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei 
Feuersbrünsten zu denen der Polizei, die Beaufsichtigung des bau- 
lichen Zustandes aber der Gebäude oder der Feuerungs-Anlagen 
und der Schornsteinfeger dem Stadtrath zuzuweisen, ist ein ent- 
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