Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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z. B. die Beaufsichtigung der Badeanstalten in sittlicher Be- 
ziehung, die Aufrechterhaltung der für Taufen, Hochzeiten etc. 
erlassenen Bestimmungen, die Verhütung der Thierquälerei. Alles 
dies sind nur Aeusserungen der obrigkeitlichen Zwangsgewalt, 
welche nur der Polizei als solche zustehen können, wie man ja 
dieser auch das Prostitutionswesen und die Verhinderung von 
Concubinaten überlassen hat. 
Wie alle diese Theilungen der Geschäftsthätigkeit theoretisch 
unrichtig sind, so sind sie auch unpraktisch; denn da soll, je 
nachdem z. B. ein Fall der Strassen-Polizei vorliegt, welcher zur 
Zuständigkeit des Stadtraths oder der Polizei gehört, die be- 
treffende Behörde zum Einschreiten zuständig sein. 
Wer im Publikum weiss aber nun immer, welche Zuständig- 
keit vorliegt, ja, weiss dies denn der Beamte selbst immer? Wie 
viele Fälle giebt es, bei denen man zweifeln kann, namentlich 
wenn, wie in Leipzig, bei zweifelhaften Fällen die Zuständigkeit 
derjenigen Behörde begründet ist, welche die höchste Strafe an- 
gedroht hat. 
Selbstverständlich haben Polizei und Stadtrath getrenntes 
Beamten-Personal, es entstehen hierdurch unaufhörliche Com- 
petenz-Streitigkeiten, die nicht bloss darin sich zu äussern brauchen, 
dass die Beamten sowohl des Stadtraths als der Polizei ein- 
schreiten wollen, was dem Publikum allerdings häufig recht un- 
angenehm sein könnte, namentlich z. B. wenn von beiden Behörden 
Strafverfügungen erlassen werden, sondern auch darin, dass kein 
Beamter einschreiten will, indem mit Rücksicht z. B. auf $ 113 
des St.-G.-B.’s, welcher nur den in rechtmässiger Ausübung seines 
Amtes handelnden Beamten schützt, oder auf 8 339 des St.-G.-B.’s, 
welcher die widerrechtliche Nöthigung durch Missbrauch des Amtes 
ahndet, keiner derselben Lust hat, sich durch Eingreifen in fremde 
Zuständigkeit die Finger zu verbrennen, was für den Hülfe- 
suchenden doppelt peinlich sein wird, indem er dann Niemand 
finden kann, der ihm zu helfen bereit ist. Bin ich aber recht
	        
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