Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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berichtet, so soll diese letztere Unannehmlichkeit thatsächlich 
stärker hervortreten, als die erstere und sich oft recht empfindlich 
äussern. 
Ich glaube, es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass diese 
Theilung der Polizei, so schön sie auf dem Papier aussieht, in 
der praktischen Wirklichkeit mindestens ihre schweren Bedenken 
hat, wie dies gelegentlich der Verhandlungen des Abgeordneten- 
hauses im Frühjahr 1888 auch der Minister v. PUTTKAMER und 
der Abgeordnete BARTH, ja auch, wenigstens indirect, der sonst 
dafür redende Abgeordnete ZELLE dargethan haben. 
Man begreift an diesem Beispiel, dass man die Zuständigkeit 
der Behörden nicht nach Sicherheits- und Wohlfahrts-Polizei, 
sondern nach der mit Zwangsgewalt versehenen polizeilichen Thätig- 
keit und der ohne Zwangsgewalt auftretenden rein verwaltenden 
Thätigkeit trennen darf. Die Thätigkeit der Polizei-Behörden 
erscheint dann je nach der Natur der Geschäfte als eine solche 
der Sicherheits- und eine solche der Verwaltungs-Polizei. Es 
bestätigt sich das Wort Rönne’s, wenn er in Fortsetzung seiner 
zu Anmerkung 89 wiedergegebenen Worte sagt: 
„In der Praxis des Lebens lassen sich diese beiden for- 
mellen Richtungen (nämlich der Sicherheits- und W ’ohlfahrts- 
Polizei) nicht streng scheiden, sondern wirkt die polizeiliche 
Thätigkeit zugleich nach beiden Seiten und desshalb ist auch 
eine Spaltung des Organısmus der Polizei nach dieser Unter- 
scheidung weder zweckmässig noch im Staate durchführbar.“ 
Man begreift, wesshalb in Preussen eine derartige Scheidung 
der Polizei nicht durchgeführt ist. 
Zu welcher schiefen Auffassung man aber auch in Preussen 
gelangen kann, wenn man den Begriff der Polizei und der Sicher- 
heits-Polizei nicht richtig klar stellt, beweisen folgende Beispiele. 
So rechnet der Magistrat der Stadt Elbing in seinem Jahres- 
bericht für 1886/87 S. 8—9 und für 1887/88 S. 11 zur Ordnungs- 
Polizei „das Passwesen, die Ertheilung von Reiserouten, die
	        
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