Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Beaufsichtigung der Bettler, das Meldewesen und die Begräbniss- 
polizei“, zur Sicherheits-Polizei nur die gerichtliche Polizei. 
Der Magistrat der Stadt Mühlheim a. d. Ruhr theilt in seinem 
Jahresberichte für 1886/87 S. 150—151 und im Haushaltsplan 
für 1887/88 die Mass- und Gewichtsrevisionen der Sicherheits- 
Polizei zu. 
In dem Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Soest für 
1887/88 wird Seite 4 ff. zur Sicherheits-Polizei u. a. die Geneh- 
migung von Bällen, Concerten, Theater-Vorstellungen und sonstigen 
Schaustellungen, sowie die Ooncessionirung der Wirthschaften ge- 
rechnet, das Meldewesen, sowie die gesammte Gesundheits- und 
Bau-Polizei aber davon ausgeschlossen. Am auffallendsten ist es 
aber, wenn der Magistrat zu Potsdam in seiner gelegentlich der 
zu Anmerkung 3 erwähnten Verhandlung im Frühjahr 1888 dem 
Abgeordnetenhaus überreichten Petition das Feuerlöschwesen, die 
Strassenbeleuchtung und Strassenreinigung zum Gebiet der Polizei 
rechnet. Anderer ähnlicher Fälle nicht zu gedenken. 
8 9. Beschluss. 
Ich komme zum Schluss. Ich glaube die von mir vertretene 
Ansicht bewiesen und die abweichenden Ansichten widerlegt zu 
haben. Um die Ergebnisse meiner Untersuchung nochmals kurz 
zusammenzufassen, so ist die Polizei die Bethätigung der autori- 
tativen Zwangsgewalt des Staates, mag dieselbe vom Staate 
unmittelbar oder mittelbar durch beauftragte Behörden gehand- 
habt werden. Derjenige Zweig dieser Zwangsgewalt, welcher 
die Fernhaltung erheblicher Gefahren für das Gemeinwesen und 
insbesondere die Abwehr der Angriffe, welche der zum Schutz 
desselben aufgestellten Rechtsordnung drohen, die Abstellung 
gemeinschädlicher und gemeingefährlicher Mängel in diesem Sinne, 
bildete das Gebiet der Sicherheits- Polizei, dessen Inhalt ich 
in & 5 angegeben habe. Es ist im Leben undurchführbar, 
die Wohlfahrts- oder Verwaltungs-Polizei zu Guusten der Zu-
	        
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