Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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findet ihren Höhepunkt in GROTEFEND’s Werk: Das deutsche 
Staatsrecht der Gegenwart 1869: Hier ist 8. 796 einfach der 
Wortlaut des ersten Absatzes des Art. 5 abgedruckt. 
AUERBACH und HAUsER eröffnen im Jahre 1871 mit ihren 
Abhandlungen über die Verfassung des Deutschen Reiches die 
Reihe der Schriftsteller über Reichs-Staatsrecht. Der Erstere 
schreibt S. 108: „Nur die Ausfertigung und Verkündigung der 
Bundesgesetze steht dem Präsidium zu; dagegen hat es keine 
selbständige Mitwirkung an der Gesetzgebung“. So auch HAusEr, 
welcher 8. 67 direct ein allgemeines Veto der Präsidialmacht leugnet. 
SEYDEL: Commentar zur Verfassungsurkunde für das Deutsche 
Reich 1873, steht auf dem nämlichen Standpunkt, zeichnet sich 
aber von den zuletzt erwähnten Schriftstellern dadurch vortheilhaft 
aus, dass er, die Wichtigkeit der Controverse erkennend, dieselbe 
lebhaft aufgreift und sich unter scharfer Zurückweisung v. MAr- 
TITZ’ für HiERSEMENZEL, MEYER u. s. f. mit folgenden Gründen 
ausspricht. „Das Recht des Kaisers, die Reichsgesetze auszu- 
fertigen und zu verkündigen, ist ein Ehrenrecht. Der Kaiser hat 
hier nur eine formelle, keine materielle Befugniss erhalten, d. h. 
er hat nur das Recht der Ausfertigung und Verkündigung, keines- 
wegs das Recht der Genehmigung der Gesetze, ein Recht, welches 
den Bundesrath in die Rolle einer ersten Kammer, die verbün- 
deten Souveräne in die Stellung von Pairs herabdrücken würde. 
Sollte die Bestimmung des Art. 17 einen derartigen Sinn 
haben, so müssten an der entscheidenden Stelle, Art. 5, Abs. 1, 
ebenso wie etwa in Art. 24 die Worte »unter Zustimmung 
des Kaisers« eingefügt sein. Da dies nicht der Fall ist, so steht 
die Grenehmigung der (Gesetze denjenigen zu, welche das Gesetz- 
gebungsrecht haben und dieses sind die Verbündeten, nicht der 
Kaiser allein. Das Ehrenrecht des Kaisers hat demnach auch 
die Natur einer Rechtspflicht; der Kaiser würde, wenn er ein 
vom Bundesrath nach Zustimmung des Reichstags genehmigtes 
Gesetz nicht verkünden wollte, einen Vertragsbruch begehen.“
	        
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