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findet ihren Höhepunkt in GROTEFEND’s Werk: Das deutsche
Staatsrecht der Gegenwart 1869: Hier ist 8. 796 einfach der
Wortlaut des ersten Absatzes des Art. 5 abgedruckt.
AUERBACH und HAUsER eröffnen im Jahre 1871 mit ihren
Abhandlungen über die Verfassung des Deutschen Reiches die
Reihe der Schriftsteller über Reichs-Staatsrecht. Der Erstere
schreibt S. 108: „Nur die Ausfertigung und Verkündigung der
Bundesgesetze steht dem Präsidium zu; dagegen hat es keine
selbständige Mitwirkung an der Gesetzgebung“. So auch HAusEr,
welcher 8. 67 direct ein allgemeines Veto der Präsidialmacht leugnet.
SEYDEL: Commentar zur Verfassungsurkunde für das Deutsche
Reich 1873, steht auf dem nämlichen Standpunkt, zeichnet sich
aber von den zuletzt erwähnten Schriftstellern dadurch vortheilhaft
aus, dass er, die Wichtigkeit der Controverse erkennend, dieselbe
lebhaft aufgreift und sich unter scharfer Zurückweisung v. MAr-
TITZ’ für HiERSEMENZEL, MEYER u. s. f. mit folgenden Gründen
ausspricht. „Das Recht des Kaisers, die Reichsgesetze auszu-
fertigen und zu verkündigen, ist ein Ehrenrecht. Der Kaiser hat
hier nur eine formelle, keine materielle Befugniss erhalten, d. h.
er hat nur das Recht der Ausfertigung und Verkündigung, keines-
wegs das Recht der Genehmigung der Gesetze, ein Recht, welches
den Bundesrath in die Rolle einer ersten Kammer, die verbün-
deten Souveräne in die Stellung von Pairs herabdrücken würde.
Sollte die Bestimmung des Art. 17 einen derartigen Sinn
haben, so müssten an der entscheidenden Stelle, Art. 5, Abs. 1,
ebenso wie etwa in Art. 24 die Worte »unter Zustimmung
des Kaisers« eingefügt sein. Da dies nicht der Fall ist, so steht
die Grenehmigung der (Gesetze denjenigen zu, welche das Gesetz-
gebungsrecht haben und dieses sind die Verbündeten, nicht der
Kaiser allein. Das Ehrenrecht des Kaisers hat demnach auch
die Natur einer Rechtspflicht; der Kaiser würde, wenn er ein
vom Bundesrath nach Zustimmung des Reichstags genehmigtes
Gesetz nicht verkünden wollte, einen Vertragsbruch begehen.“