Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Zu demselben Resultat gelangt WESTERKAMP, Die Reichs- 
verfassung 1873, 8. 130. Er führt besonders den zweiten Absatz 
des Art. 5 für die Negation des Vetos in das Feld, indem er 
der Regel folgt: Unius positio est alterius exclusio. 
In ihre bedeutsamste Aera tritt unsere Frage mit dem 
Reichsstaatsrechte RoßErT v. Monr’s, 1873. Von diesem Jahre 
an stehen sich, wie einst der Vertreter der unbedingten Ver- 
kündigungspflicht und der des bedingungslosen Vetos, so jetzt die 
Vertreter einer radicalen, HIERSEMENZEL folgenden Ansicht und 
die einer mehr vermittelnden, eben zuerst von Mont ausgeführten, 
gegenüber. Der Monr’sche Satz: Verfassungswidriges kann und 
soll Niemand, also auch der Kaiser nicht, als rechtlich bestehend 
anerkennen oder gar zu dessen Ausführung mitwirken, ist der 
Angelpunkt dieser vermittelnden Meinung, welche, wie sich heraus- 
stellen wird, als die derzeit herrschende anzusehen ist. Also die 
Ausfertigungs- und Verkündigungspflicht des Kaisers wird als die 
Regel anerkannt, allein das Veto eingeräumt gegen verfassungs- 
widrige Gesetze. 
Der Angriff gegen Monu’s Ausführungen erfolgte durch 
Lupwie v. RÖNNneE. In seinem Staatsrecht des Deutschen Reiches, 
2. Aufl. 1876, 8 27, Anm. 2 a. E. sagt derselbe: „R. v. MoHL, 
obgleich er die Begründung der Ansicht von v. MARTITZ ver- 
wirft, erklärt sich dennoch im Resultat mit demselben einverstan- 
den“. Das ist nicht richtig. Dem Kaiser ein bedingungsloses 
oder ein durch das Erforderniss der Verfassungswidrigkeit be- 
dingtes Veto einräumen, heisst in unseren Zeiten, wo Verfassungs- 
verletzungen nicht an der Tagesordnung sind, nicht zu demselben 
Resultat kommen. Auch der Satz Rönne’s, die Gründe Mont’s 
seien nur politischer Art, ist unzutreffend. Kann man juristischer 
verfahren, als Mont mit seinem angedeuteten Grundsatz gethan hat? 
Der Rönne’sche Angriff hat denn auch die späteren Schrift- 
steller nicht zu bewegen vermocht, den Gedanken und Argumen- 
ten Mont’s auszuweichen.
	        
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