Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 81 — 
Gesetz im wahren Sinn des Wortes, als eine für Jedermann ver- 
bindliche Anordnung eines Rechtssatzes, ist vor der Verkündigung 
nicht vorhanden. (Art. 2.) Auch ein früheres widersprechen- 
des Gesetz ist erst vom Moment der Publication an ausser Kraft 
gesetzt. Erst diese giebt dem Befehl die nach allen Seiten hin 
wirkende Macht, erst diese schafft das Gesetz. Vorher war nur 
ein Gesetzentwurf. Man darf also dem Betreffenden keinen Vor- 
wurf machen, welcher dasjenige Organ der Verfassung, welchem 
die Publication zusteht, also im Deutschen Reich den Kaiser, als 
Gesetzgebungsorgan bezeichnet. Kommt doch erst durch die dem 
Kaiser allein- zustehenden Acte der Ausfertigung und Verkündi- 
gung ein wirkliches Gesetz zu Stande. 
Allein, wie stimmt hiermit der Abs. 1 des Art. 5, welcher 
in unzweideutigen Worten dadurch, dass er die Reichsgesetz- 
schung ausschliesslich dem Bundesrath und Reichstag beilegt, den 
Kaiser von ihr ausschliesst ? 
Es wird darauf ankommen, den Sinn, welchen das Wort 
„Gesetzgebung“ im Art. 5 hat, zu erkennen. 
In dieser Beziehung meint FRicKEr: Der zu Grunde liegende 
(Gedanke ist, dass das Recht der Stände nicht über die Feststel- 
lung des Gesetzinhalts hinausreicht. Die Eigenthümlichkeit der 
Gesetzgebung liege in der Mitwirkung der Stände, und nun werde 
eben dasjenige Stadium, in welchem dieses Specifikum der Gesetz- 
gebung seine Stelle hat, allein als Gesetzgebung aufgefasst. 
Ich widerspreche dieser Ansicht aus einem Grunde, welcher 
näher erst unten dargelegt werden soll; ich halte es nämlich für 
unrichtig, die Mitwirkung des Reichstags an dem Zustandekommen 
der Reichsgesetze auf die Arbeit zwecks Feststellung des Gesetzes- 
inhaltes beschränken zu wollen. Meine Ansicht über die aufge- 
worfene Frage ist vielmehr diese. Nur derjenige ist in Wahrheit 
als „Gesetzgeber“ zu bezeichnen, dessen Theilnahme an der Ge- 
setzgebung eine selbständige, unabhängige ist. Diese Unabhängig- 
keit äussert sich vor Allem darin, dass das Ja zu einem Gesetz- 
Archiv für öffentliches Recht. V. 1. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.