früherer Entwürfe oder ähnlicher Verträge heranzuziehen; es ist
im vorliegenden Fall besonders desshalb unzulässig, weil jene
Grundzüge und die Zollvereinsverfassung von der Reichsverfassung
durch fundamentale Unterschiede getrennt sind. Was das Wort
„ausreichend“ in den preussischen Grundzügen anlangt, so be-
deutet es dort einen Gegensatz zu den alten Bestimmungen der
Bundesacte. Das „ausreichend“ unserer Reichsverfassung aber
bedeutet unzweifelhaft einen Gegensatz zum Kaiser. Es ist eine
starke Zumuthung, den Sinn jener beiden „ausreichend“ lediglich
darum in unsere Verfassung hineinzuzwängen, weil das Wort sich
auch dort findet. Kurz, um mit FRICKEr’s Worten abzuschliessen:
Wenn man den Ausdruck des Art. 5 auch in der Reichsver-
fassung für angebracht fand, so berechtigt dies nimmermehr zu
dem Schluss, dass er auch hier, wie dort, nicht die Ausschliessung
des Präsidiums oder dessen Verkündigungspflicht bedeute.
Endlich erübrigt drittens noch die Würdigung des Abs. 2
von Art. 5, welcher lautet:
„Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die
Kriegsmarine und die im Art. 35 bezeichneten Abgaben
giebt, wenn im Bundesrath eine Meinungsverschiedenheit statt-
findet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie
sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen
ausspricht“.
Hierzu schreibt Fricker und vor ihm schon mancher
Andere, dass es nahe liege, beide Sätze, nämlich Abs. 1 und
Abs. 2 des Art. 5, als Regel und Ausnahme in Zusammenhang
zu setzen und zu sagen: Wenn der König von Preussen als Kaiser
in dem freien Gesetzes-Verkündigungsrecht die Möglichkeit hätte,
überhaupt das Zustandekommen eines jeden Gesetzes zu hindern,
wozu sollte er dann noch als Bundesrathsmitglied ein Veto für
gewisse Gesetze haben? Dass ihm das letztere zusteht, beweist
das Fehlen des ersteren. Unius positio alterius exclusio. Diesen
Gedanken ist entschieden beizupflichten; ebenso den folgenden: