Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

früherer Entwürfe oder ähnlicher Verträge heranzuziehen; es ist 
im vorliegenden Fall besonders desshalb unzulässig, weil jene 
Grundzüge und die Zollvereinsverfassung von der Reichsverfassung 
durch fundamentale Unterschiede getrennt sind. Was das Wort 
„ausreichend“ in den preussischen Grundzügen anlangt, so be- 
deutet es dort einen Gegensatz zu den alten Bestimmungen der 
Bundesacte. Das „ausreichend“ unserer Reichsverfassung aber 
bedeutet unzweifelhaft einen Gegensatz zum Kaiser. Es ist eine 
starke Zumuthung, den Sinn jener beiden „ausreichend“ lediglich 
darum in unsere Verfassung hineinzuzwängen, weil das Wort sich 
auch dort findet. Kurz, um mit FRICKEr’s Worten abzuschliessen: 
Wenn man den Ausdruck des Art. 5 auch in der Reichsver- 
fassung für angebracht fand, so berechtigt dies nimmermehr zu 
dem Schluss, dass er auch hier, wie dort, nicht die Ausschliessung 
des Präsidiums oder dessen Verkündigungspflicht bedeute. 
Endlich erübrigt drittens noch die Würdigung des Abs. 2 
von Art. 5, welcher lautet: 
„Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die 
Kriegsmarine und die im Art. 35 bezeichneten Abgaben 
giebt, wenn im Bundesrath eine Meinungsverschiedenheit statt- 
findet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie 
sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen 
ausspricht“. 
Hierzu schreibt Fricker und vor ihm schon mancher 
Andere, dass es nahe liege, beide Sätze, nämlich Abs. 1 und 
Abs. 2 des Art. 5, als Regel und Ausnahme in Zusammenhang 
zu setzen und zu sagen: Wenn der König von Preussen als Kaiser 
in dem freien Gesetzes-Verkündigungsrecht die Möglichkeit hätte, 
überhaupt das Zustandekommen eines jeden Gesetzes zu hindern, 
wozu sollte er dann noch als Bundesrathsmitglied ein Veto für 
gewisse Gesetze haben? Dass ihm das letztere zusteht, beweist 
das Fehlen des ersteren. Unius positio alterius exclusio. Diesen 
Gedanken ist entschieden beizupflichten; ebenso den folgenden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.