Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

„Noch wichtiger aber finde ich die Thatsache, dass man im sog. 
constituirenden Reichstag bei der Berathung des Abs. 2 von 
Art. 5 gar nicht auf das Verkündigungsrecht des Präsidiums ein- 
gegangen ist. Hätte man ein freies Verkündigungsrecht desselben 
im Bewusstsein gehabt, so wäre es so ausserordentlich nahe 
gelegen, sich mit demselben vis-&-vis dem beantragten Abs. 2 
des Art. 5 auseinander zu setzen. Dass es nicht geschehen ist, 
bleibt höchst auffallend, wenn man ein freies Gesetzes-Verkündi- 
gungsrecht des Präsidiums annahm, und verliert alles Auffallende, 
wenn man die Verkündigungspflicht desselben voraussetzte.“ 
Welches ist nun FRICKErR’s Summe? „Ich stehe nicht an, dem 
Abs. 2 ein nicht unbeträchtliches Gewicht für die herrschende 
Ansicht beizulegen, kann aber nicht zugeben, dass er eine ent- 
scheidende und durchschlagende Bedeutung habe“. Der Leser 
erwartet nach Erwägung jener voranstehenden klaren Argumente 
die Anerkennung durchschlagender Bedeutung. Dass er in seiner 
Erwartung getäuscht wird, hat seine Ursache in folgenden von 
FRICKER in’s Treffen geführten, aber, wie sich herausstellen wird, 
nicht haltbaren (fegengründen: 
Erstens: Der Abs. 2 gestattet jenen Schluss um dess- 
wegen nicht, weil er ursprünglich gefehlt hat. Allein, es ist ja 
von Niemand behauptet, dass Abs. 2 allein jene von uns 
erstrebte Interpretation der Artt. 5 und 17 veranlasse und 
ermögliche. Er ist nur eine, wenn auch eminent wichtige Stütze 
derselben, deren Fortfallen oder deren ursprüngliches Fehlen 
keineswegs die schon in Abs. 1 des Art. 5 in Verbindung mit 
Art. 17 liegenden Argumente vernichten könnte. Die Thatsache 
aber, dass der Abs. 2 sich heute in unserer Verfassung findet, 
hat zweifelsohne durchschlagende Bedeutung. Sie giebt jene oben 
angedeutete Schlussfolgerung: Das für gewisse Fälle ausdrücklich 
zustehende Veto spricht für das Fehlen des allgemeinen Vetos, 
unzweideutig an die Hand. — Zum anderen führt FRICKER als 
Gegengrund an: Die Stimme des Präsidiums in Abs. 2 ıst die
	        
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