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die Consecration und Benediction verweigert worden; andere da-
gegen, z. B. der Erzbischof von Köln, haben consecrirt. Letzterer
erklärte auf der Würzburger Conferenz, dass er eine solche neue
Kirche möglichst schnell consecrire, um der protestantischen Ein-
weihungsfeierlichkeit zuvorzukommen, weil dann das Gebäude eine
geweihte katholische Kirche werde. Vgl. auch Hısscnis K.R.
4, 326 Anm. 4, 362 Ann. 1.
Könuer ist allerdings (Theolog. Literaturzeitung 1891, S. 52)
der Ansicht, dass an einer neu aufgebauten Kirche das Simul-
taneum wenigstens in Hessen nicht mehr bestehen könne, wegen
des Art. 46 der organischen Artikel. Dieser Artikel hat aber
doch wohl bloss Neuentstehung von Verhältnissen im Auge, die
überhaupt noch nicht bestanden haben, während im gegenwärtigen
Falle es sich doch nur um Wiederherstellung handelt.
Nirgends aber wird behauptet werden, dass sich das Simul-
taneum ohne Weiteres auf jede Kirche der anderen Confession,
auf jede neu erbaute Kirche erstreckte.
Es dürfen die vorhin entwickelten Grundsätze keineswegs
gegen unsere privatrechtliche Construction ausgebeutet werden.
Allerdings müsste nach den strengen Grundsätzen des Privat-
rechts dort, wo das Sımultanrecht den Charakter eines jus in
re aliena besitzt, Untergang des Objectes Erlöschungsgrund des
Rechtes sein. Hirschen zieht die Consequenz allgemein. (Aller-
dings ohne daran zu denken, dass es sich auch um Miteigenthum
handeln kann!) Es darf eben bei allen diesen Constructionen
nicht über das Ziel hinausgeschossen werden. Das Simultan-
recht steht, wie wir oben gesehen haben, wenigstens das Simul-
tanrecht in unserem „engeren Sinne“, nicht rein auf privatrecht-
lichem Boden, es darf der öffentliche Charakter nicht vergessen
und der öffentliche Zweck nicht übersehen werden, der das In-
stitut zum Theil auch unter andere Normen gebracht hat.
3. Wird das Object nicht wieder hergestellt, so ruht das
Recht. Und wenn auch zu sagen ist, dass derartige Rechte durch