Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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als juristische Person gedacht, denn diese ist nicht nur der Träger 
von Vermögens-, sondern auch von öffentlichen Rechten.“ (Dieser 
Satz ist ım Allgemeinen richtig. Für die Ausnahmefälle vgl. 
oben 8. 22 ff. und die daselbst hervorgehobene Schwierigkeit der 
Construction.) Hieraus geht hervor, dass das Recht nicht etwa 
z. B. durch Fortfall der sämmtlichen katholischen Gemeindeglieder 
erlischt, denn durch blossen Nichtgebrauch geht dasselbe nicht 
unter — so richtig Hinscamws K.R.4, 371 —, wohl aber müsste 
dies der Fall sein durch Untergang der Stiftung. Ein solcher 
wäre denkbar durch Aufhebung seitens der kirchlichen Oberen, 
durch Aufhebung seitens des Staates, ferner durch Confessions- 
wechsel der zur Stiftung Berechtigten. 
An diesem Punkte zeigt sich wieder, wie unumgänglich noth- 
wendig das Hereinziehen der privatrechtlichen Begriffe ist. Das 
Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte stehen dem kirch- 
lichen Subjecte als einem kirchlich-confessionellen zu. Hieraus 
folgt, dass bei einer Aenderung dieses confessionellen Charakters 
das berechtigte Subject wegfällt, und damit auch das Recht als 
solches erlischt. Es sei denn etwa, dass das positive Recht eine 
andere Entscheidung beliebt hätte, wie z. B. das Allgem. preuss. 
Landrecht II, 11 $ 171, wonach eine Kirchengesellschaft auch 
durch Aenderung ihrer Religionsgrundsätze das Eigenthum (und 
wie ausdehnend hinzuzufügen ist: sonstige dingliche Rechte) .der 
ihr gewidmeten Kirchengebäude nicht verliert. 
5. Als ein weiterer Auflösungsgrund ist zu nennen: die Staats- 
gesetzgebung. 
Nach einzelnen Particularrechten steht der Staatsgewalt kraft 
Gesetzes das Recht zu, die „Abtheilung“ anzuordnen und durch- 
zuführen. 
So in Baden nach dem I. Constitutionsedict vom 14. Mai 
1807 $ 10 allerdings nur auf Aufforderung hin. Am Weitesten 
geht das bayerische Religionsedict $ 99, welches eine Abtheilung 
seitens der Staatsgewalt aus polizeilichen oder administrativen
	        
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