Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Erwägungen gestattet. Das preussische Landrecht enthält, wie 
erwähnt, keine Bestimmung. Diese Befugniss der Behörde be- 
ruht auf ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis. Wo das nicht 
geschehen ist, kann diese Befugniss jederzeit durch Gesetz ge- 
schaffen werden. Auch können durch Gesetz jederzeit die Simul- 
tanrechte direct aufgehoben werden. Auf der Rheinischen Pro- 
vinzialsynode ist schon einmal der Antrag gestellt worden, die 
Aufhebung der Simultaneen auf gesetzgeberischem Wege zu ver- 
anlassen. Die einzige Schwierigkeit würde dabei nur die Sorge 
verursachen, wie man die gottesdienstlichen Bedürfnisse armer 
Gemeinden befriedigen könne. Dies wäre aber eine rein finanzielle 
Frage. Darin, dass die Aufhebung der Simultaneen möglichst 
anzustreben sei, sind alle Betheiligten einig. Das war der einzige 
Beschluss, den die deutschen Bischöfe auf der Würzburger Con- 
ferenz über die Simultanfrage gefasst haben (Coll. Lac. 5, 1052. 
Arch. f. k. K.R. 22, 264). 
6. Der Eigenthümer, z. B. der Staat an Garnisonskirchen, 
kann unter den oben angegebenen Voraussetzungen die einge- 
räumten Gebrauchsrechte zurücknehmen. 
vIM. 
Die beiden einzigen Rechte, welche zusammenhängende Be- 
stimmungen über unser Institut enthalten, sind bekanntlich das 
preuss. Landrecht II, 11, 8$ 309—317, und die ll. bayerische 
Verf.-Beilage, welche in $$ 90 ff. das preussische Recht im 
Grossen und Ganzen wiederholt. 
Kraıs stellt bezüglich des Inhalts der $$ 90 ff., insbesondere 
der $$ 94-97 (preuss. Landr. II, 11, $$ 314—317) eine neue 
Theorie auf, indem er die Paragraphen in ganz neuer Weise 
interpretirt 192). 
Liest man die betreffenden Paragraphen von Anfang an, so 
102) In der preussischen Literatur findet sich zu dieser Frage nichts.
	        
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