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Erwägungen gestattet. Das preussische Landrecht enthält, wie
erwähnt, keine Bestimmung. Diese Befugniss der Behörde be-
ruht auf ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis. Wo das nicht
geschehen ist, kann diese Befugniss jederzeit durch Gesetz ge-
schaffen werden. Auch können durch Gesetz jederzeit die Simul-
tanrechte direct aufgehoben werden. Auf der Rheinischen Pro-
vinzialsynode ist schon einmal der Antrag gestellt worden, die
Aufhebung der Simultaneen auf gesetzgeberischem Wege zu ver-
anlassen. Die einzige Schwierigkeit würde dabei nur die Sorge
verursachen, wie man die gottesdienstlichen Bedürfnisse armer
Gemeinden befriedigen könne. Dies wäre aber eine rein finanzielle
Frage. Darin, dass die Aufhebung der Simultaneen möglichst
anzustreben sei, sind alle Betheiligten einig. Das war der einzige
Beschluss, den die deutschen Bischöfe auf der Würzburger Con-
ferenz über die Simultanfrage gefasst haben (Coll. Lac. 5, 1052.
Arch. f. k. K.R. 22, 264).
6. Der Eigenthümer, z. B. der Staat an Garnisonskirchen,
kann unter den oben angegebenen Voraussetzungen die einge-
räumten Gebrauchsrechte zurücknehmen.
vIM.
Die beiden einzigen Rechte, welche zusammenhängende Be-
stimmungen über unser Institut enthalten, sind bekanntlich das
preuss. Landrecht II, 11, 8$ 309—317, und die ll. bayerische
Verf.-Beilage, welche in $$ 90 ff. das preussische Recht im
Grossen und Ganzen wiederholt.
Kraıs stellt bezüglich des Inhalts der $$ 90 ff., insbesondere
der $$ 94-97 (preuss. Landr. II, 11, $$ 314—317) eine neue
Theorie auf, indem er die Paragraphen in ganz neuer Weise
interpretirt 192).
Liest man die betreffenden Paragraphen von Anfang an, so
102) In der preussischen Literatur findet sich zu dieser Frage nichts.