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des Eigenthümers abhängig macht, er nımmt ein precarium an!
Das Gesetz sagt daher correct „es wird angenommen“ und nicht
„es wird vermuthet“. Es schafft aus einem thatsächlichen Zu-
stande ein entziehbares Recht.
Dass der $ 97 bei gegentheiliger Construction etwas Selbst-
verständliches enthielte, wie Kraıs weiter ausführt, ist nicht zu-
zugeben. Er enthält eine Streitigkeiten vorbeugende Zweckmäs-
sigkeitsmassregel. Dass die verletzte Gemeinde bei Uebergriffen
der Precaristin das Recht entziehen könne, ist consequent und
richtig, aber der $ 97 will besagen, dass bei der gewöhnlichen
Benutzung eine jedesmalige Erlaubniss nicht einzuholen ist.
Keine ganz überflüssige Bestimmung, die auch unter keinen Um-
ständen zu der Consequenz berechtigt, dass der $ 97 von einem
„unentziehbaren Gebrauchsrecht“ handele.
Es wird eben erwartet, dass nicht ohne Grund das precarium
gekündigt wird. Es kann ja auch eintretenden Falles von den
Vorgesetzten der betreffenden Gemeinde durch Vermittlung des
Staates auf Rücknahme der Kündigung eingewirkt werden. (Vgl.
auch oben 8. 24. 20.)
Die folgenden Ausführungen von Kraıs 8. 14 zeigen,
dass der $ 94 auf den Fall, wo beide Gemeinden ihr Recht
nicht beweisen können, sehr gut Anwendung finden kann —
was wir ja selbst zugeben — keineswegs aber unseren Fall aus-
schliesst.
Die wichtigste Consequenz, die Kraıs zieht, besteht darin,
dass der Gesetzgeber in den $$ 94 ff. kein widerrufliches, son-
dern ein unwiderrufliches Recht anerkenne. Weil die Rechte
nur vermuthet würden, zöge der Gesetzgeber auch nicht die Gon-
sequenzen wie bei „wirklichen® und „precarium‘“, sondern auch
die letzteren seien feste Rechte für Ausübung der gewöhnlichen
gottesdienstlichen Handlungen.
Dem Wortlaute gegenüber eine kühne Folgerung, selbst
wenn die Interpretation von $ 94 richtig wäre!