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feste Rechte auf den Gebrauch. Aber das Verhältniss zu ein-
ander wird, wie in der Anm. 8. 18 ausgeführt wird, im ersteren
Falle durch besondere specialgesetzliche oder vertragsmässige Be-
stimmungen geordnet, und erst im Zweifel durch die Vermuthung
von $ 91, wogegen bei der anderen Gruppe von festen Rechten
die Vermuthungen gleich von Hause aus gelten — dass nämlich
die eine Partei ein festes, und die andere auch ein festes, vom
Gesetze nur „widerrufliches“ genanntes Recht hat. Da dieses
letztere eben auch ein unentziehbares ıst, und der Inhalt, der
Umfang der Befugnisse in beiden Gruppen der ganz gleiche sein
kann (der durch widerrufliche Gefälligkeit Berechtigte kann sogar
durch Herkommen ein dem Umfange nach grösseres Gebrauchs-
recht haben, als der wirklich Berechtigte), so sieht man doch
nicht ein, wesshalb lediglich einer Idee Willen das Gesetz mehrere
Arten unterscheidet. Der Gegensatz ruht nicht in dem Umfange,
sondern in der Frage der Entziehbarkeit. Und das ist ein so
wesentlicher Unterschied, dass er neue Begriffe rechtfertigt, der
Kraiıs’sche dagegen nicht.
Auch hier zeigt es sich, wie unrichtig es ist, lediglich die
festen Rechte als Simultaneen zu bezeichnen. Das Gesetz be-
trachtet auch die nicht festen Rechte als solche. Allerdings
schliesst Kraıss S. 18 mit der Behauptung: „Aus der bisherigen
Darstellung ergibt sich endlich, dass die II. Verf.-Beilage in ihren
SS 90 und 99 zwar sowohl nachgewiesene ($$ 90, 91) als auch
präsumirte (SS 94, 96, 97) Simultanrechtsverhältnisse behandelt,
dass sie sich aber mit dem Falle, in welchem eine Kirchengemeinde
den Mitgebrauch ihrer Kirche der anderen Confession nachweis-
lich nur bittweise und widerruflich eingeräumt hat, überhaupt
nicht befasst und auch nicht zu befassen brauchte.“ Wenn eine
solche bittweise Einräumung selten sein mag, so ist sie doch
nicht undenkbar und einfach unmöglich. Im Gegentheil, vgl. die
Beispiele bei Könuer, Simultankirchen S. 142. Für die bittweisen
Simultaneen gelten nach Kraıs die Bestimmungen der Verfassung