Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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feste Rechte auf den Gebrauch. Aber das Verhältniss zu ein- 
ander wird, wie in der Anm. 8. 18 ausgeführt wird, im ersteren 
Falle durch besondere specialgesetzliche oder vertragsmässige Be- 
stimmungen geordnet, und erst im Zweifel durch die Vermuthung 
von $ 91, wogegen bei der anderen Gruppe von festen Rechten 
die Vermuthungen gleich von Hause aus gelten — dass nämlich 
die eine Partei ein festes, und die andere auch ein festes, vom 
Gesetze nur „widerrufliches“ genanntes Recht hat. Da dieses 
letztere eben auch ein unentziehbares ıst, und der Inhalt, der 
Umfang der Befugnisse in beiden Gruppen der ganz gleiche sein 
kann (der durch widerrufliche Gefälligkeit Berechtigte kann sogar 
durch Herkommen ein dem Umfange nach grösseres Gebrauchs- 
recht haben, als der wirklich Berechtigte), so sieht man doch 
nicht ein, wesshalb lediglich einer Idee Willen das Gesetz mehrere 
Arten unterscheidet. Der Gegensatz ruht nicht in dem Umfange, 
sondern in der Frage der Entziehbarkeit. Und das ist ein so 
wesentlicher Unterschied, dass er neue Begriffe rechtfertigt, der 
Kraiıs’sche dagegen nicht. 
Auch hier zeigt es sich, wie unrichtig es ist, lediglich die 
festen Rechte als Simultaneen zu bezeichnen. Das Gesetz be- 
trachtet auch die nicht festen Rechte als solche. Allerdings 
schliesst Kraıss S. 18 mit der Behauptung: „Aus der bisherigen 
Darstellung ergibt sich endlich, dass die II. Verf.-Beilage in ihren 
SS 90 und 99 zwar sowohl nachgewiesene ($$ 90, 91) als auch 
präsumirte (SS 94, 96, 97) Simultanrechtsverhältnisse behandelt, 
dass sie sich aber mit dem Falle, in welchem eine Kirchengemeinde 
den Mitgebrauch ihrer Kirche der anderen Confession nachweis- 
lich nur bittweise und widerruflich eingeräumt hat, überhaupt 
nicht befasst und auch nicht zu befassen brauchte.“ Wenn eine 
solche bittweise Einräumung selten sein mag, so ist sie doch 
nicht undenkbar und einfach unmöglich. Im Gegentheil, vgl. die 
Beispiele bei Könuer, Simultankirchen S. 142. Für die bittweisen 
Simultaneen gelten nach Kraıs die Bestimmungen der Verfassung
	        
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