Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Zur Lehre vom Constitutionalismus. 
Von 
Geheimrath Professor Dr. Joser voxw Hrıv. 
Aus dessen Nachlass herausgegeben 
von 
Dr. Lupwiıs Houserri. 
  
Beranger iin einem Briefe an Chateau- 
briand vom 4. October 1831: „De- 
puis longtemps j’ai dans l’esprit que 
les monarchies representatives n'ont 
qu’une forme transitoire.* 
E. v. Hartmann, Philosophie des Un- 
bewussten: „Die Constitution als Mittel- 
ding von Monarchie und Republik ist 
nichts als eine ungeheure offene Lüge 
und hat eine historische Berechtigung 
eben nur als Uebergangsformation und 
politische Schule der Völker.“ 
I. Der Constitutionalismus !) ist ein Begriff, der sehr verschie- 
den dargestellt und aufgefasst wird. Seine wichtigste Bedeutung, 
diejenige Bedeutung, in welcher auch die verschiedensten Auf- 
fassungen und Darstellungen übereinstimmen, ist die eines ver- 
fassungsmässigen Gegensatzes zum Herrscherwillen durch Einrich- 
tung einer Vertretung des Volkes mit entscheidender Stimme für 
alle wichtigeren Staatswillensacte, die eben wegen dieser formell 
!) Wenn wir im Nachstehenden oft im Allgemeinen von Parlament, 
Parlamentarismus sprechen, so geschieht es nicht in dem specifischen Sinn 
eines Gegensatzes zur landständischen oder Repräsentativ-Verfassung, son- 
dern für alle drei Arten von Verfassungen überhaupt.
	        
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