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schränkung oder Abschreckung des Fürsten hinsichtlich der
Geltendmachung seines persönlichen Willens als Staatswille, wohl
auch in der Weise, dass Stimmen wenigstens aus gewissen
Klassen des Volkes zu diesem Zwecke wirksames Gehör einge-
räumt war.
Oft ist dabei die Staatseinheit und die Staatsform selbst
nicht nur höchst unvoilendet geblieben, sondern auch in einer
mit ihrem Wesen in Widerspruch stehenden Weise gestaltet
worden, was natürlich immer neue Kämpfe, neue Entwicklungen
hervorrufen musste, abgesehen von denjenigen Bestrebungen,
welche es auf eine Beseitigung des legitimen Staatsformträgers,
auf eine andere Staatsform oder darauf abgesehen hatten, durch
Losreissung vom Staate einem anderen Staate zuzufallen oder
selber Staaten zu gründen.
V. Entkleidet man den Gedanken des Constitutionalismus aller
staats- und staatsformwidriger Missdeutungen und Missanwen-
dungen, sieht man ab von den verschiedenen Ausbildungen der-
selben in den Details bei den verschiedenen Völkern und versucht
man denselben, statt bloss doctrinell-formell, seinem innersten Wesen
und seinen tiefsten Grundlagen nach aufzufassen, so ist er einfach:
das moderne, gesetzlich geordnete Mittel staatlicher Einheit, den
Gedanken der allgemeinen politischen Persönlichkeit seiner Ange-
hörigen dadurch zu verwirklichen, dass jedem Gelegenheit gegeben
wird, in wichtigen Fällen der Staatswillenserklärungen, die Fi-
nanzen eingeschlossen, an der Formulirung jenes Willens pflicht-
gemäss mittelbar oder unmittelbar Theil zu nehmen und auch in
Beziehung auf seine persönliche und wirthschaftliche Rechtssphäre
gegen die Regierungswillkür möglichst geschützt zu sein. Mittel-
bar geschieht dies durch die allgemeinen Wahlen zur Volks-
vertretung, von denen man sogar sagen könnte, dass sie selbst
eine Art von Plebiscit darstellen, — eine Auffassung, deren
Berechtigung bei jeder Neuwahl namentlich dann hervortritt,
wenn eine Auflösung der Wahlkammer stattgehabt hat.
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 1. 8