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der Thatsachen und das Eintreten mächtiger Persönlichkeiten,
also nicht durch die Organisation selbst gehoben werden können.
Die letztere Organisation hat wiederum naturgemäss ihre eigenen
Bedenken, über welche man ebenfalls besonders in ausserordent-
lichen Umständen durch die unwiderstehliche Macht ausser ihr
liegender Verhältnisse und Persönlichkeiten hinweg kommen kann.
So kommt es, dass man in der Republik auch der Monarchie in-
soweit gerecht werden muss, als man nur durch eine vorüber-
gehende monarchische Führung, ohne die republikanische Form
grundsätzlich aufzugeben, aus einer bedenklichen Lage sich zu
befreien sucht; während man auch ın der Monarchie Einrich-
tungen annimmt, welche, dem republikanischen Grundgedanken
entstammend, die Monarchie nicht aufheben, sondern ihr selbst
zu Nutzen gereichen sollen.
Je mehr man sich aber seitens der Republik monarchischer
Momente bedient, und deren gesunde Grundgedanken — Conti-
nuität, Energie und Einheit des Staatswillens und seines Voll-
zugs —, z. B. durch Ausrüstung des Präsidenten mit der aus-
schliesslichen Executive, mit dem Veto und einer gewissen Un-
verantwortlichkeit, zu verwirklichen sucht; je mehr man sich in den
Monarchien dem gesunden, in den Republiken auch durch die Staats-
form zum Ausdruck gebrachten Gedanken zu nähern scheint, indem
man z. B. eine Volksrepräsentation und die Ministerverantwortlich-
keit gewährt, desto mehr muss man sich hüten mit den Ideen,
welche beide berechtigt sind und in den beiden Staatsformen
auch ihren prägnantesten Ausdruck erhalten sollen, die Staats-
formen selbst zu verwechseln oder eine Mischung derselben anzu-
nehmen.
Vielmehr bleibt jede der beiden Staatsformen mit ıhren
wesentlichen logischen Consequenzen durch die angegebenen Mo-
dificationen an sich unverändert. Jene Modificationen bezwecken
nur, dass jede der beiden Staatsformen ihre Einseitigkeit und
ihr darauf gebautes Regierungsprincip aufgibt und die Einheit