Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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digen Fortentwicklung der Cultur, eine geordnete Reformgesetz- 
gebung und eine Betheiligung des Volkes oder seiner Vertreter 
an der Formulirung der Gesetze und der Ueberwachung ihrer Aus- 
führung nicht vorhanden ist, da wird das Volk durch solche 
Gewaltserscheinungen wenig gerührt und möglicherweise gerade 
durch sie sogar in mancher Hinsicht gefördert werden können. 
Wenn jedoch diese Voraussetzungen fehlen und ein im Ganzen 
sehr ausgebildeter Rechtszustand da ist, so muss man erkennen, 
dass je allgemeiner und ausgedehnter die persönliche Freiheit in 
einem Staate ist und je höher in einem solchen Falle die Anfor- 
derungen der Einzelnen an den Staat und folgeweise die des 
Staates an die Einzelnen steigen müssen, desto geschlossener und 
stärker die Kraft der Regierung sein müsse für die Durchführung 
und Aufrechterhaltung des in den bestehenden Gesetzen zum gelten- 
den Ausdruck kommenden Interesses und Willens des Gesammt- 
wesens — ein Grundsatz, der namentlich hinsichtlich der bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen über die Veränderung des bestehenden 
Rechtes von der grössten Wichtigkeit ist. 
Eine Monarchie mit gar keinem oder einem suspensiven Veto, 
oder mit einem suspensiven Veto für gewöhnliche Gesetze und, 
wie es in dem neuesten Verfassungsstreite in Norwegen von Re- 
gierungsseite behauptet worden ist, mit einem absoluten oder un- 
bedingten Veto des Monarchen wenigstens in Verfassungsangelegen- 
heiten, hätte gar keine Handhabe, und wenn sie es versuchte, 
das Veto durch ein Plebiscit zu bewirken, so würde dies, abge- 
sehen von der Bedenklichkeit, Unverlässigkeit, Beschwerlichkeit 
und häufig thatsächlichen Unmöglichkeit des Plebiscits, wenn nicht 
auch hiergegen dem Monarchen ein Veto verbliebe, die Monarchie 
zu einem blossen Schein und die betreffende Verfassung effectiv 
zu einer demokratischen Republik machen. Die Monarchie käme 
nicht nur um das in der Logik der Staatsform liegende und na- 
türlich stets nur pflichtgemäss letztentscheidende Recht, sondern 
auch um ihre feste Fügung und Kraft, da die Entziehung eines,
	        
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