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wenn auch noch so selten zur Anwendung kommenden Rechts
nur eine Krone übrig liesse, welche nicht das Symbol der sou-
veränen Gewalt des Staates wäre, und sie zum Gegenstande
des Begehrens für Jeden machte, der den Muth hätte und die
Kraft sich zutraute, danach zu greifen.
Stetigkeit und Friede, welche, ohne eine geordnete reforma-
torische Bewegung auszuschliessen, die Hauptaufgabe jedes Staates,
insbesondere aber des monarchischen sind, wären dahin und der
Staat triebe in jene wildbrandende See hinaus, deren Bild uns
allenthalben als die bisherige Staatsform stürzende Revolution
entgegentritt, die selbst dann, wenn auf diesem Wege aus der
Monarchie die Republik hervorgegangen, ihren beunruhigenden
Charakter noch lange darnach erhält. Denn es kommt in Be-
tracht, dass, wie oben gezeigt, es immer leichter ist und ehr-
licher geschehen kann, auf den Willen eines wohlmeinenden und
klugen Monarchen einzuwirken, als auf die Gesammtheit eines
souveränen Volkes; und während man dort leicht erfährt, was
der Souverän will, bietet auch die Bequemlichkeit der Formu-
lirung dieses Willens und dessen Verbindung mit einer bestimmten
Persönlichkeit — alles dies natürlich unter der Voraussetzung
verfassungsmässigen Verhaltens — eine grössere Garantie für den
Vollzug, als dies bei der Souveränetät des Volkes möglich ist.
Es liegt im Wesen der demokratischen Republik, dass die
Volksrepräsentanten durch das sogen. mandat imperatif ihrer
Committenten eine gebundene Marschroute ihrer Thätigkeit er-
halten. Dies ist eine ebenso gefährliche, wie bedenkliche Sache,
denn einmal erhalten die Repräsentanten ihr Mandat nicht vom
Souverän, nicht vom ganzen Volke, sondern immer nur von ihrem
Wahlkreise. Man muss also annehmen, dass jeder solche Wahl-
kreis wiederum Repräsentant des ganzen Volkes ist. Diese An-
nahme ist aber unzulässig, um so mehr, als ja erst durch die
Gesammtrepräsentation vernünftigerweise das, was der Souverän,
was das Volk will, eruirt werden soll.