Aufsätze.
Ueber kirchliche Simultanverhältnisse.
Von
Prof. Dr. Em Seswıne in Erlangen.
In den nachfolgenden Ausführungen soll keineswegs eine
erschöpfende systematische Darstellung des Simultanrechts ent-
halten sein. Für eine solche fehlt es noch allzusehr an ein-
gehenden particularrechtlichen Untersuchungen, wie sie Könuze !)
für Hessen und Kraıs?) für Bayern geliefert haben. Eine voll-
ständige Erfassung des Institutes wird überhaupt erst möglich
sein auf Grund eines exacten statistischen und historischen Ma-
terials, wie es bisher nur für Hessen beigebracht ist, welches
aber für die gesammten deutschen Verhältnisse zu beschaffen,
nicht unerhebliche Schwierigkeiten bietet?). Auf Grund des vor-
handenen Materials habe ich mich namentlich den constructiven
Fragen zugewendet und hoffe zur richtigen Erkenntniss des
interessanten Rechtsinstitutes und zur Lösung der vielen Contro-
'versen wenigstens einen kleinen Beitrag liefern zu können.
'!) „Die Simultankirchen im Grossherzogthum Hessen, ihre Geschichte
und ihre Rechtsverhältnisse“, Darmstadt 1889 (in Zukunft citirt: Simultan-
kirchen), sowie Kirchenrecht der’ ev. Kirche des Grossherzogthum Hessen-
Darmstadt 1884.
?) „Kirchliche Simultanverhältnisse insbesondere nach bayerischem Rechte*
Würzburg 1890.
®) Vgl. auch Könzer, in Theolog. Literaturzeitung 1891, S. 50.
Archiv für Öffentliches Recht. VII. 1. 1