— 13 —
vertretung bestehe und das Volk in der letzteren allein den Hort
seiner Freiheit und die Quelle seines Wohlbefindens zu sehen habe.
Das Budgetrecht ist sicherlich der stärkste Hebel, um in
jeder Hinsicht die Anschauung der Volksvertretung zur Geltung
zu bringen; der Segen oder der Unsegen seiner Wirkung hängt
in concreto natürlich von der Anwendung ab. Wenn es sich
aber von selbst versteht, dass für Ausgaben, welche man ent-
weder nicht für nützlich oder gegebenen Falls für zu sehr be-
lastend erachtet, die Bewilligung verweigert wird, so sollte es
nicht minder selbstverständlich sein, dass das Budgetrecht nie-
mals zur Geltendmachung eines verfassungswidrigen Einflusses
missbraucht werden darf und dass die nothwendigen und alle dem
Staate nützlichen Ausgaben, letztere soweit sie nicht den grösseren
Nachtheil einer unnatürlichen Belastung mit sich bringen, be-
willigt werden müssen.
Die Legende von der Beschränkung der Staatsgewalt ist ein
grosser Irrthum oder ein falscher Ausdruck. Es soll vielmehr
die Staatsgewalt eben dadurch gestärkt werden, dass die regel-
mässigen Organe derselben an einer willkürlichen Ausübung ge-
hindert werden, und die Volksvertretung ist weder die Staats-
gewalt selbst, noch ihre Beschränkung, sondern und vielmehr ein
gleichsam zu deren lebendiger Belebung und zum Zwecke ihrer
Regulirung verfassungsmässig bestehendes Organ der Staatsgewalt.
Was nun aber speciell die Gesetzgebung angeht, so dürfte
nicht zu bestreiten sein, dass namentlich umfangreichere Gesetze,
wenn sie das einheitliche Werk eines begabten und gewissen-
haften Gesetzgebers sind, jedenfalls wissenschaftlich und formell
besser sein werden, als die mit einer Volksvertretung vereinbarten,
namentlich dann, wenn sie nicht im Ganzen nur mit Ja und Nein,
sondern artikelweise zur Abstimmung kommen. Deshalb und weil
die Erfahrung der neueren Zeit beweist, dass solche Gesetze fort-
während zu Veränderungen Veranlassung geben und dadurch keine
rechte Bestimmtheit und Stetigkeit in die fraglichen Zustände