Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

1. 
Es liegt in dem Wesen einer religiösen Vereinigung begründet, 
dass sie für die Zwecke ihres Oultus einen ihr allein zur Ver- 
fügung stehenden Raum benutzt, einen Raum, den sie ohne 
zwingenden Grund weder zu weltlichen Zwecken, noch auch zu 
kirchlichen Zwecken Andersgläubiger hergibt. 
Das Recht der katholischen Kirche ist folgendes*). Im All- 
gemeinen ist der Gebrauch katholischer Kirchengebäude zu nicht 
katholischem Gottesdienste untersagt, doch wird durch einen 
solchen Gebrauch die weitere Benutzung für rein katholische 
Zwecke keineswegs ausgeschlossen. Auch die Benutzung häre- 
tischer Kirchen zu katholischem Gottesdienste ist ausdrücklich 
zugelassen. Durch diese — sich innerlich widersprechenden — 
Sätze verliert die Kirche niemals ihre Ansprüche auf von ihr 
früher besessene Kirchen und sie gewinnt andererseits die Mög- 
lichkeit katholischen Gottesdienstes in Gegenden, in denen dieser 
sonst aus materiellen Gründen nicht durchzuführen wäre; sie 
erwirbt ferner die Möglichkeit zur Entstehung von Gebrauchsrechten 
vorübergehender oder dauernder Art an fremden Kirchen, wie 
die katholische Kirche auch in neuester Zeit die Einräumung 
solcher Gebrauchsrechte dankbarst angenommen hat’). Es wider- 
streitet also dem katholischen Kirchenrechte nicht, dass katholi- 
scher und evangelischer Cultus in einem und demselben Gebäude 
statt finden, wohl dagegen, dass dies auf Grund freiwilliger Ein- 
räumung ihrerseits geschehe. 
Auch dem Rechte der evangelischen Kirche entspricht es im 
Principe nur, dass sie ihre Räume lediglich zu ihren eigenen 
Gottesdiensten im Gebrauche hat; sie steht aber nicht auf dem 
inconsequenten Standpunkt des katholischen Rechtes, dass sie eine 
Ueberlassung aus Gefälligkeit an andere christliche Confessionen 
#) Zur Geschichte vgl. Hınscaius, Kirchenrecht 4, 358 ft. 
?) Vgl. Hınscams, Kirchenrecht 4, 359 Anm. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.