Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Quellen und Entscheidungen. 
m: 
Regressansprüche gegen Verwaltungs- bezw. Ge- 
meindebehörden aus dem Bauunfall-Versicherungs- 
Gesetz vom 11. Juli 1887. 
Von 
Dr. B. Hırse, Kreisgerichtsrath in Berlin. 
—— 
Die gegenwärtig so überaus grosse Anspannung der Beamten, 
sich mit denjenigen Bestimmungen vertraut machen zu sollen, 
welche die in so schneller Aufeinanderfolge erlassenen, meist 
umfangreichen und inhaltsschweren Gesetze ihnen neu auferlegen, 
hat zur Folge, dass nicht selten wesentliche, für ihr Verhalten 
massgebende Vorschriften ihnen überhaupt unbekannt bleiben 
oder von ihnen doch in ihrer Bedeutung verkannt werden. In- 
sonderheit trifft dies dann zu, wenn nur einzelne Gesetzesstellen 
für sie von Werth sind, im übrigen das Gesetz aber ihnen ganz 
fern liegende, also für sie mehr gleichgültige Verhältnisse regelt. 
Deshalb darf es nicht wunder nehmen, wenn das Bauunfall- 
Versicherungs-Gesetz vom 11. Juli 1887 denselben fremd blieb, 
weil sie aus dessen Bezeichnung in den Irrthum versetzt werden 
konnten, es gehe alle diejenigen nichts an, welche ausserhalb der 
Baukreise stehen. Ein derartiger Rechtsirrthum rächt sich aber 
schwer in Folge des nach A.L.R. Einl. $ 12 massgebenden Grund- 
satzes, wonach jeder Staatsbürger verpflichtet ist, sich genügende 
Kenntniss ihm wissenswerther Gesetze zu verschaffen, und mit
	        
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