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Unkenntniss gehörig verkündeter sich nicht entschuldigen darf.
Was Pflicht jedes Staatsbürgers, ist erst recht unabweisbares Gebot
jedes Beamten, welcher Hüter des Gesetzes sein soll. Ihm wird
weder seiner Aufsichtsbehörde gegenüber Gesetzesunkenntniss zur
Entschuldigung dienen, noch auch ihn ein Urtheilsgericht von der
Schadloshaltungspflicht für denjenigen Schaden freisprechen können,
welcher einem Dritten durch sein mit den klaren unzweideutigen
Forderungen des Gesetzes im Widerspruche stehendes dienstliches
Verhalten entstanden ist. Aus diesen Gründen dürfte es sich
der Mühe wohl verlohnen, mit dem B.U.V.G. $$ 22 und 25 sich
etwas genauer zu beschäftigen.
Die Unternehmer von Regiebauten, d. h. diejenigen, welche
Bauarbeiten nicht in einem gewerbsmässigen Baubetriebe, vielmehr
für eigene Rechnung durch von ihnen selbst angenommene und aus-
gelohnte Arbeiter ausführen lassen, sind nach angeführtem $ 22 ver-
pflichtet, spätestens am dritten Tage jedes neubegonnenen Kalender-
monats auf einem vorgeschriebenen Formulare eine Nachweisung der
in dem abgelaufenen Kalendermonate ausgeführten Bauarbeiten, dabei
verwendeten Arbeiter und dafür gezahlten Löhne der unteren Verwal-
tungsbehörde unaufgefordert einzureichen. Letztere ist verpflichtet,
den rechtzeitigen Eingang zuüberwachen und erforderlichenfalls durch
ÖOrdnungsstrafen bis zu dem Betrage von 100 M. zu erzwingen,
auch sich die Ueberzeugung davon zu verschaffen, dass dieselben
vollständig sind, widrigenfalls sie nach ihrer Kenntniss diese ver-
vollständigen oder ergänzen muss. Diese Nachweisungen sind
von ihr binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahrs
an das dazu berufene Organ der zuständigen Bau-Berufsgenossen-
schaft unter der gleichzeitigen Bescheinigung einzureichen, dass
ihr über die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach
den vorstehenden Vorschriften in ihrem Bezirk Nachweisungen
vorzulegen wären, nichts bekannt geworden sei. Daraus ergibt sich
für die Verwaltungsbehörden eine zweifache Verbindlichkeit, nämlich
1. das Ueberwachen des Einreichens, der Vollständigkeit und
der Richtigkeit der Nachweisungen ;
2. deren fristgerechte Uebermittlung an die zuständige Ge-
nossenschaftsstelle.