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Aus der ersteren Aufgabe lässt sich wiederum die Verbind-
lichkeit ableiten, innerhalb ihres Verwaltungsbezirkes zu über-
wachen, ob und von welchen Unternehmern Bauarbeiten jedweder
Art ohne Zuziehung von Baugewerksmeistern oder Bauhandwerkern,
welche ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, ausgeführt werden
und in welchem Umfange dies geschieht. Denn ohne diese sorg-
fältige Controlle würde ihnen unmöglich werden, die angeordnete
amtliche Bescheinigung pflichtgemäss und wahrheitsgetreu aus-
stellen zu können. Sie müssen deshalb, von ihrer Strafbefugniss
Gebrauch machend, von Amtswegen feststellen, wer die Ausführung
eines Neu- bezw. Reparaturbaues, unter welchen selbst jede In-
standsetzung einer Wohnung fällt, weil Tapetenankleber, Maler,
Töpfer, Glaser, Tischler etc. in dieser Hinsicht zu den Bauhand-
werkern gerechnet werden, thatsächlich besorgt, und sich dabei
nicht begnügen dürfen, wenn ihnen ein selbständiger Gewerbe-
treibender eines dieser Betriebe als solcher bezeichnet wird. Unter-
lassen sie die Ermittlung der Wahrheit durch Nachfrage bei dem
ihnen bezeichneten Gewerbetreibenden und verabsäumen sie in
Folge dessen das Einfordern der Arbeitsnachweisungen, so kann,
wenn später das Gegentheil festgestellt werden sollte, dem
schuldigen Beamten sowohl aus der unrichtigen Bescheinigung im
Disciplinarwege ein Vorwurf gemacht werden, als auch ein Ent-
schädigungsanspruch für die dadurch vermögensrechtlich ge-
schädigte Bau-Berufsgenossenschaft bezw. deren Versicherungs-
anstalt rechtlich sich begründen lassen. Aber nicht allein aus
der unterbliebenen Beschaffung solcher Arbeitsnachweisungen,
vielmehr bereits aus der nicht fristgerechten Uebermittlung der
eingereichten kann die Schadloshaltungspflicht entstehen. Denn
nach B.U.V.G 8 25 wird auf Grund des Prämientarifes die Hebe-
rolle nach Massgabe dieser Nachweisung seitens der Versiche-
rungsanstalt allvierteljährlich aufgestellt, kann mithin die Prämie
nicht eher berechnet, also auch nicht eingezogen werden, bevor
solche nicht bei ihr eingingen. Verändern in der Zwischenzeit
sich aber die Vermögensverhältnisse des Regiebauunternehmers
in einer derart ungünstigen Weise, dass ein früher beitreibbar
gewesener Prämienanspruch als unbeitreibbar sich herausstellt,