Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Aus der ersteren Aufgabe lässt sich wiederum die Verbind- 
lichkeit ableiten, innerhalb ihres Verwaltungsbezirkes zu über- 
wachen, ob und von welchen Unternehmern Bauarbeiten jedweder 
Art ohne Zuziehung von Baugewerksmeistern oder Bauhandwerkern, 
welche ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, ausgeführt werden 
und in welchem Umfange dies geschieht. Denn ohne diese sorg- 
fältige Controlle würde ihnen unmöglich werden, die angeordnete 
amtliche Bescheinigung pflichtgemäss und wahrheitsgetreu aus- 
stellen zu können. Sie müssen deshalb, von ihrer Strafbefugniss 
Gebrauch machend, von Amtswegen feststellen, wer die Ausführung 
eines Neu- bezw. Reparaturbaues, unter welchen selbst jede In- 
standsetzung einer Wohnung fällt, weil Tapetenankleber, Maler, 
Töpfer, Glaser, Tischler etc. in dieser Hinsicht zu den Bauhand- 
werkern gerechnet werden, thatsächlich besorgt, und sich dabei 
nicht begnügen dürfen, wenn ihnen ein selbständiger Gewerbe- 
treibender eines dieser Betriebe als solcher bezeichnet wird. Unter- 
lassen sie die Ermittlung der Wahrheit durch Nachfrage bei dem 
ihnen bezeichneten Gewerbetreibenden und verabsäumen sie in 
Folge dessen das Einfordern der Arbeitsnachweisungen, so kann, 
wenn später das Gegentheil festgestellt werden sollte, dem 
schuldigen Beamten sowohl aus der unrichtigen Bescheinigung im 
Disciplinarwege ein Vorwurf gemacht werden, als auch ein Ent- 
schädigungsanspruch für die dadurch vermögensrechtlich ge- 
schädigte Bau-Berufsgenossenschaft bezw. deren Versicherungs- 
anstalt rechtlich sich begründen lassen. Aber nicht allein aus 
der unterbliebenen Beschaffung solcher Arbeitsnachweisungen, 
vielmehr bereits aus der nicht fristgerechten Uebermittlung der 
eingereichten kann die Schadloshaltungspflicht entstehen. Denn 
nach B.U.V.G 8 25 wird auf Grund des Prämientarifes die Hebe- 
rolle nach Massgabe dieser Nachweisung seitens der Versiche- 
rungsanstalt allvierteljährlich aufgestellt, kann mithin die Prämie 
nicht eher berechnet, also auch nicht eingezogen werden, bevor 
solche nicht bei ihr eingingen. Verändern in der Zwischenzeit 
sich aber die Vermögensverhältnisse des Regiebauunternehmers 
in einer derart ungünstigen Weise, dass ein früher beitreibbar 
gewesener Prämienanspruch als unbeitreibbar sich herausstellt,
	        
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