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so wird den Schaden derjenige rechtsunbedenklich zu tragen haben,
auf dessen Verschulden er zurückzuführen ist. Dies kann bei
verzögerter Uebermittlung der Nachweisungen füglich der Ver-
waltungsbehörde zur Last gelegt werden, weil sie die Vorbedingung
zur Prämienfestsetzung gesetzwidrigerweise dem Bau-Berufs-
genossenschafts-Vorstande nicht rechtzeitig verschaffte.
Auf Grund der Heberollen sollen gemäss B.U.V.G. $ 25 die
Prämien durch die Gemeindebehörde von dem Zahlungsverpflichteten
eingezogen, und in ganzer Summe binnen 4 Wochen an die zu-
ständige Genossenschaftsstelle nach Abzug der Portoauslagen ein-
gesendet werden. Auch haftet die Gemeinde für diejenigen
Prämien, bei denen sie den wirklichen Ausfall oder die fruchtlos
erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann. Daraus
ergibt sich für die kraft des Gesetzes mit dem Einziehungsgeschäfte
gegen eine ihr zu gewährende Vergütigung berufene Gemeinde-
behörde die Verpflichtung,
l. innerhalb der gestellten Frist von 4 Wochen seit deren
Empfang den Gesammtbetrag der Heberolle unverkürzt
einzusenden;
. auch die bis dahin nicht beigetriebenen Beträge aus Ge-
meindevermögen vorzuschiessen ;
3. die Zwangsbeitreibung auf dem für Gemeindeabgaben
angeordneten Wege nachdrücklich und unverzüglich zu
betreiben ;
4. für die durch ein ungeeignetes oder verzögertes Beitreibungs-
verfahren ausgefallenen Beträge einzustehen.
Denn aus der gesetzlich anerkannten Haftpflicht für die ein-
ziehbar gewesenen Beträge folgt unwiderlegbar, dass die Gemeinde
bloss die Rückerstattung 'des vorschussweise geleisteten Theil-
betrages fordern darf, betreffs dessen ihr der Beweis gelingt, dass
ohne ihr eigenes Verschulden die Beitreibungsmöglichkeit aus-
geschlossen war. Dessentwegen müssen sowohl der erfolgte Aus-
fall, wie auch die fruchtlose Zwangsvollstreckung zusammentreffen,
um die Gemeinde aus ihrer Haftverbindlichkeit zu befreien. Fehlt
eines dieser Erfordernisse, oder beruht dessen Eintritt auf einem
vertretbaren Verschulden der seitens der Gemeinde mit der Aus-
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