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standenen Ausfälle selbst übernehmen müssen und nicht auf die
Berufsgenossenschaft abwälzen können. Unbestritten haben beide
die Pflicht, nicht allein die übertragene Mitwirkung bei Ermitt-
lung der Versicherungspflichtigen, Feststellung des Versicherungs-
betrages, Beitreibung der Versicherungsprämie zu leisten, viel-
mehr auch dies fristgerecht zu thun. Schon durch Verletzung einer
dieser beiden Obliegenheiten kränken sie die Prämienempfängerin,
sind mithin nach allgemeinen Rechtsregeln (z. B. A.L.R. I. 6
$ 11) derselben zur vollen Genugthuung verhaftet. Aus dem Um-
stande, dass ihr eine Vergütigung für Besorgung des Einziehungs-
geschäftes gewährt wird, folgt für die Gemeinde (A.L.R. I. 13
$ 56) die Verbindlichkeit, für ein mässiges Versehen einzustehen,
während die Frist zur Uebermittlung der Nachweisungen als eine
auf Schadensverhütung abzielende gesetzliche Vorschrift gelten
kann, so dass deren Verletzung die Vermuthung der Schadens-
urheberschaft (A.L.R. I. 6. $ 26) der Verwaltungsbehörde gegen-
über begründet. Mithin ist in beiden Fällen die Passivlegitimation
als Ersatzverpflichteter für vorliegend zu erachten. Es bedarf
nur des Nachweises eines eingetretenen Prämienausfalles wegen
inzwischen eingetretener Beitreibungsunmöglichkeit gegen den
ursprünglich Zahlungsverpflichteten. Der Verwaltungsbehörde
gegenüber dürfte die Beweislast dem Genossenschaftsvorstande
zufallen, welcher daraus seinen Anspruch ableitet, also auch Alles
zu dessen Begründung Erforderliche nachweisen muss. Anders
verhält dies sich hinsichtlich der Gemeinde. Hier handelt es sich
um eine Befreiung von der gesetzlich angeordneten Haftpflicht.
Mithin hat den Befreiungsgrund diese als Einrede geltend zu
machen, und die Thatsachen, worauf er sich stützt, zu beweisen.
Abgesehen von dieser veränderten Beweislast bleibt für beide
jedoch übereinstimmend bestehen, dass ein Nichteinhalten der
gesetzlich bemessenen Frist ohne Rechtfertigung eines ausserhalb
ihrer Willensbestimmung liegenden Verzögerungsgrundes die
bürgerlich-rechtliche Verantwortung für darauf zurückführbare
Verluste rechtfertigt. Dies wird um so mehr durch die Thatsache
unterstützt, dass die Verwaltungsbehörde durch rechtzeitige Strafen,
die Gemeinde durch beschleunigte Zwangsvollstreckung in geeig-