Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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standenen Ausfälle selbst übernehmen müssen und nicht auf die 
Berufsgenossenschaft abwälzen können. Unbestritten haben beide 
die Pflicht, nicht allein die übertragene Mitwirkung bei Ermitt- 
lung der Versicherungspflichtigen, Feststellung des Versicherungs- 
betrages, Beitreibung der Versicherungsprämie zu leisten, viel- 
mehr auch dies fristgerecht zu thun. Schon durch Verletzung einer 
dieser beiden Obliegenheiten kränken sie die Prämienempfängerin, 
sind mithin nach allgemeinen Rechtsregeln (z. B. A.L.R. I. 6 
$ 11) derselben zur vollen Genugthuung verhaftet. Aus dem Um- 
stande, dass ihr eine Vergütigung für Besorgung des Einziehungs- 
geschäftes gewährt wird, folgt für die Gemeinde (A.L.R. I. 13 
$ 56) die Verbindlichkeit, für ein mässiges Versehen einzustehen, 
während die Frist zur Uebermittlung der Nachweisungen als eine 
auf Schadensverhütung abzielende gesetzliche Vorschrift gelten 
kann, so dass deren Verletzung die Vermuthung der Schadens- 
urheberschaft (A.L.R. I. 6. $ 26) der Verwaltungsbehörde gegen- 
über begründet. Mithin ist in beiden Fällen die Passivlegitimation 
als Ersatzverpflichteter für vorliegend zu erachten. Es bedarf 
nur des Nachweises eines eingetretenen Prämienausfalles wegen 
inzwischen eingetretener Beitreibungsunmöglichkeit gegen den 
ursprünglich Zahlungsverpflichteten. Der Verwaltungsbehörde 
gegenüber dürfte die Beweislast dem Genossenschaftsvorstande 
zufallen, welcher daraus seinen Anspruch ableitet, also auch Alles 
zu dessen Begründung Erforderliche nachweisen muss. Anders 
verhält dies sich hinsichtlich der Gemeinde. Hier handelt es sich 
um eine Befreiung von der gesetzlich angeordneten Haftpflicht. 
Mithin hat den Befreiungsgrund diese als Einrede geltend zu 
machen, und die Thatsachen, worauf er sich stützt, zu beweisen. 
Abgesehen von dieser veränderten Beweislast bleibt für beide 
jedoch übereinstimmend bestehen, dass ein Nichteinhalten der 
gesetzlich bemessenen Frist ohne Rechtfertigung eines ausserhalb 
ihrer Willensbestimmung liegenden Verzögerungsgrundes die 
bürgerlich-rechtliche Verantwortung für darauf zurückführbare 
Verluste rechtfertigt. Dies wird um so mehr durch die Thatsache 
unterstützt, dass die Verwaltungsbehörde durch rechtzeitige Strafen, 
die Gemeinde durch beschleunigte Zwangsvollstreckung in geeig-
	        
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