Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Literatur. 
Dr. Karl Schmidt, Oberlandesgerichtsrath zu Colmar. Die Confession 
der Kinder nach den Landesrechten im deutschen Reich. 
Freiburg, Herder. 1890, XI. und 550 S. 
Der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich hat 
die Frage der religiösen Erziehung der Kinder nicht geregelt, er will die 
Normirung nach wie vor den Landesgesetzen überlassen. Dabei ist es der 
ausarbeitenden Commission nicht unbekannt geblieben, wie verworren und 
haltlos der Rechtszustand in dieser Beziehung in Deutschland ist, aber man 
hat das Reich nicht für zuständig erachtet. Dass das gegenwärtige Recht 
verbesserungsbedürftig sei, darüber sind alle Bearbeiter der Materie mit 
den Motiven des Entwurfes einverstanden; über die praktische Reform gehen 
dagegen die Ansichten auseinander. Die Frage der Competenz will man im 
Allgemeinen bejahen, vgl. DrAcHz, Die religiöse Erziehung der Kinder nach 
dem Entwurfe des B.G.B. für das d. Reich, Halle 1889, und SenLine, Die 
religiöse Erziehung der Kinder und der Entwurf eines B.G.B. für das d. 
Reich, Erlangen u. Leipzig 1891. Bei Schmivr wird diese schwierige Frage 
nur kurz gestreift. Die positiven Vorschläge gehen natürlich sehr ausein- 
ander. Die beste Grundlage für die Gewinnung solcher bildet eine genaue 
und richtige Erkentniss des geltenden Partikularrechtes, und in dieser Be- 
ziehung können wir das Schmipr'sche Werk als ein verdienstliches bezeichnen, 
Es ist die umfassendste und gründlichste Darstellung des in Deutschland 
geltenden Partikularrechts, welche wir besitzen. Dies wollen wir ausdrück- 
lich anerkennen. Das Resultat dagegen, welches ScHhmivr aus dem geltenden 
Rechte für die lex ferenda gewinnt, kann unsere Billigung nicht finden. Es 
ist eigenthümlich, dass die katholischen Schriftsteller gerade in diesem 
Punkte so gern die absolute Freiheit des elterlichen Erziehungsrechtes be- 
tonen, wogegen die protestantischen Juristen, denen doch gewiss eine Be- 
schränkung der Gewissensfreiheit nicht sympathischer ist, gesetzliche Schranken 
empfehlen. Jeder Kenner der Verhältnisse der gemischten Ehen in Deutsch- 
land weiss den Grund. Die Vortheile dieses freien Systems würden über- 
wiegend einseitige sein. Das ist aber vom interconfessionellen Gesichtspunkte,
	        
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