ablehnt, ein Grundsatz, der in der Praxis mehrfache Bethätigung
gefunden hat.
Beiden Confessionen ist also der Satz gemeinsam, dass eine
Benutzung ihrer Kirchen durch andere christliche Confessionen
(nichtchristliche Religions-Gesellschaften sind natürlich ausge-
schlossen) nicht unzulässig ist. Das Vorgehen der katholischen
Kirche gegen die altkatholische Benutzung (vgl. darüber unten)
charakterisirt sich daher als eine durch Erwägungen der Zweck-
mässigkeit dictirte Ausnahmemassregel, die diesen Charakter noch
mehr durch die Art und Weise ihres Erlasses®) erhalten hat.
Einem solchen gemeinsamen Gebrauche einer Kirche durch
mehrere christliche Confessionen begegnen wir namentlich im
Westen und Südwesten Deutschlands, in der Gestalt des soge-
nannten
Simultaneum.
Das Wort „Simultaneum* wurde im Staatskirchenrecht des
16. Jahrhunderts zunächst für die Gleichberechtigung christlicher
Confessionen zur öffentlichen Religionsübung in einem Territorium
gebraucht. In einem engeren Sinne wurde es dann später ange-
wendet für die gemeinschaftliche Benutzung einer Kirche seitens
dieser zu gleicher Religionsübung berechtigten Religionsgesell-
schaften. Für die gegenwärtige Untersuchung kommt das Simul-
taneum lediglich in letzterer Bedeutung in Betracht, in der es
ım modernen Recht überhaupt nur gebraucht wird.
Die Literatur über dieses interessante Rechtsinstitut ist
recht dürftig. Ausser der gediegenen Darstellung in Hınscarvs,
Kirchenrecht 4, 358 ff. sind im Wesentlichen nur zu nennen die
verschiedenen Aufsätze von Hırscuer im Archiv für katholisches
Kirchenrecht (z. B. 46, 329 ff. 25, 1 ff.), und die citirten Schriften
von Köster und Kraıs.
Der gegenwärtige Bestand der Simultaneen in Deutschland
ist, so viel ich sehe, nirgends zusammengestellt worden. Das
%) Vgl. darüber HınschHius 4, 374 ff.